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Dritter Abschnitt - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Dritter Abschnitt Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
§ 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 45 des Fahrlehrergesetzes sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. 2Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare.
(2) 1Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppenorientierter Lehrmethoden durchzuführen. 2Die Teilnehmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kursmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. 3Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation, fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben.
(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten
- 1.
- Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden,
- 2.
- Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes.
§ 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. 2Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. 3Die Zahl der Teilnehmer darf sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. 4Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2 genannten Lehrkräfte.
(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer
- 1.
- Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 45 des Fahrlehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt, oder
- 2.
- die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt, eine Fahrerlaubnis nach § 9 Absatz 1 Satz 3 besitzt sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt,
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