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Änderung § 3 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 01.01.2020
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; dieser geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Berufung der Mitglieder | |
(1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt das vorsitzende Mitglied. 2 Dieses soll der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle angehören. 3 Die Berufung kann befristet werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter oder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 2 Dies gilt auch für 1. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, an der der Fahrlehreranwärter oder Bewerber ausgebildet wurde oder 2. Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, in der der Fahrlehreranwärter ausgebildet wurde. | (Text neue Fassung) (2) 1 Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter oder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 2 Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben. |
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