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§ 5 - Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 50 (Nr. 1)
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2020; FNA: 605-1-12-7 Gemeindefinanzen
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§ 5



(1) 1Bei kommunalen Neugliederungen nach dem 31. Dezember 2016 sind die Schlüsselzahlen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene Land neu festzusetzen. 2Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. 3Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. 4Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.

(2) 1Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern sind die aus den Bundessummen abgeleiteten Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. 2§ 1 ist entsprechend anzupassen.

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