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Artikel 5 - Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (3. EnergieStVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 5 Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 EnSTransV § 6, § 7, § 15, § 15 (neu), § 16 (neu), Anlage

Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Vor der Zwischenüberschrift zu Abschnitt 4 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Steueraufsicht".

b)
Die bisherige Angabe zu § 15 wird durch folgende Angabe ersetzt:

§ 17 Geltungszeitraum und Übergangsregelung".

2.
§ 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem eine Anzeige nach § 4 oder eine Erklärung nach § 5 abzugeben ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen."

3.
§ 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung."

4.
Nach § 14 werden folgende §§ 15 und 16 eingefügt:

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 3 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 3, eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt oder

3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz begeht.

§ 16 Steueraufsicht

Der Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenordnung unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2 ist."

5.
Der bisherige § 15 wird § 17.

6.
Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 2 Absatz 1) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes und

2.
die Steuerermäßigungen nach

a)
den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,

b)
§ 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und

c)
§ 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;

3.
die Steuerentlastungen nach

a)
§ 47a des Energiesteuergesetzes,

b)
§ 53a Absatz 1 und 4 (bis 31. Dezember 2017: § 53b) des Energiesteuergesetzes,

c)
§ 53a Absatz 6 (bis 31. Dezember 2017: § 53a Absatz 1) des Energiesteuergesetzes,

d)
§ 54 des Energiesteuergesetzes,

e)
§ 55 des Energiesteuergesetzes,

f)
§ 56 des Energiesteuergesetzes,

g)
§ 57 des Energiesteuergesetzes,

h)
§ 9b des Stromsteuergesetzes,

i)
§ 9c des Stromsteuergesetzes,

j)
§ 10 des Stromsteuergesetzes und

k)
§ 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung."



 

Zitierungen von Artikel 5 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. EnergieStVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 3. EnergieStVuaÄndV Weitere Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
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