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Abschnitt 4 - Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)

V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 24.01.2018; FNA: 4110-4-22 Börsenvorschriften
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 22 ändert mWv. 24. Januar 2018 WpDPV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Januar 2018.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Hufeld


Anlage (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *)



Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte „Feststellung" zu verwenden:

-: Die Vorschrift ist nicht einschlägig.

0: Die gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.

1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes beseitigt wurde.

2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht beseitigt werden kann.

3: Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht beseitigt wurde.

4: Bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben wurden sonstige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollständige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben aufgetreten ist.

Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen.

Fragebogen Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 148)


Fragebogen Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 149)


Fragebogen Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 150)


Fragebogen Seite 4 (BGBl. 2018 I S. 151)


Fragebogen Seite 5 (BGBl. 2018 I S. 152)


Fragebogen Seite 6 (BGBl. 2018 I S. 153)



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*)
In den Fragebögen nicht konsolidierte Änderungen:
-
Artikel 6 Nr. 2 G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637)