Tools:
Update via:
Änderung § 26 UERV vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 UERVuaÄndV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der UERVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 26 UERV n.F. (neue Fassung) in der am 08.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Zugang zum UER-Register, Kontoeröffnung | |
(1) 1 Projektträger und Verpflichtete erhalten auf Antrag beim Umweltbundesamt ein Konto für den Zugang zum UER-Register. 2 Projektträger erhalten Zugang zum UER-Register ab dem Zeitpunkt, an dem die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit erteilt wird, bis 18 Monate nach Ablauf des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit. 3 Bei mehreren Projekttätigkeiten erhält der Projektträger den Zugang für den Zeitraum, in dem er für mindestens eine Projekttätigkeit einen Anspruch auf einen Zugang nach Satz 2 hat. (2) 1 Ist der Kontoinhaber eine juristische Person, so enthält der Antrag folgende Angaben: 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution, | |
(Text alte Fassung) 2. eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, unter denen der Kontoinhaber erreichbar ist, 3. von jedem Geschäftsführer den Namen und die Anschrift, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geburtsland und die Nationalität, 4. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und 5. die Handelsregisternummer. 2 Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, gilt Satz 1 entsprechend. 3 Das Umweltbundesamt soll im Fall von Satz 1 die Vorlage der Führungszeugnisse (§§ 30, 31 des Bundeszentralregistergesetzes) der Geschäftsführer und im Fall von Satz 2 die Vorlage des Führungszeugnisses des Kontoinhabers verlangen. (3) Die Eröffnung eines Kontos kann vom Umweltbundesamt abgelehnt werden aus den in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1) genannten Gründen. | (Text neue Fassung) 2. einen Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist, 3. eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, unter denen der Kontoinhaber erreichbar ist, 4. von einem Geschäftsführer den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland, 6. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, und 7. die Handelsregisternummer. 2 Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, gilt Satz 1 entsprechend. 3 Das Umweltbundesamt soll im Fall von Satz 1 die Vorlage des Führungszeugnisses (§§ 30, 31 des Bundeszentralregistergesetzes) des Geschäftsführers und im Fall von Satz 2 die Vorlage des Führungszeugnisses des Kontoinhabers verlangen. (3) Die Eröffnung eines Kontos kann vom Umweltbundesamt abgelehnt werden aus den in Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1) genannten Gründen. |
(4) Der Kontoinhaber bestätigt gegenüber dem Umweltbundesamt bis zum 31. Dezember jeden Jahres, dass die Angaben zu seinem Konto vollständig, aktuell und richtig sind. (5) 1 Der Kontoinhaber teilt dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen Änderungen der Angaben zu seinem Konto mit. 2 Der Kontoinhaber legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12964/al0-163514.htm