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Änderung § 7 UERV vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 7 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Antrag auf Zustimmung


(1) 1 Vor Beginn einer Projekttätigkeit stellt der Projektträger einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu der Projekttätigkeit beim Umweltbundesamt. 2 Der Antrag wird schriftlich oder in elektronischer Form gestellt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Antrag auf Zustimmung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Antrag auf Zustimmung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

1. den Namen und die Anschrift des Projektträgers,

2. die Erklärung, dass

a) die Projekttätigkeit weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Minderung von Treibhausgasemissionen aus einer Anlage führt, die der Richtlinie 2003/87/EG unterliegt, und

b) für Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit in keinem anderen Mitgliedstaat ein Antrag mit dem Ziel der Anrechnung zur Erfüllung von Verpflichtungen gestellt worden ist, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, dienen,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


c) die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die in der Präambel des Übereinkommens vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) genannten Belange im Gastgeberstaat hat.

3. eine Erklärung, in der sich der Projektträger verpflichtet, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wird, für den

a) Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, oder

b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist,

in Anspruch genommen werden sollen,

4. eine Erklärung, in der sich der Projektträger verpflichtet,

a) die Kontrollen und Anordnungen nach dieser Verordnung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere

aa) auf Verlangen Räume zu bezeichnen und zu öffnen,

bb) Geschäftsunterlagen vorzulegen,

cc) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und

dd) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

b) für Upstream-Emissionsminderungen, die durch die Projekttätigkeit vor, während oder nach Ablauf des Anrechnungszeitraums erreicht worden sind, unbeschadet des § 29 Absatz 2 in keinem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf Anrechnung zur Erfüllung von Verpflichtungen zu stellen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, und

c) dem Umweltbundesamt vor Beginn des Anrechnungszeitraums die von ihm beauftragte Verifizierungsstelle zu benennen,

5. die Projektdokumentation,

6. den Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Validierungsstelle und

7. den Validierungsbericht.

vorherige Änderung

 


2 Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6 und 7 können in Textform vorgelegt werden.

(3) Ist der Antrag unvollständig, so teilt das Umweltbundesamt dem Projektträger innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)