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Änderung § 13 UERV vom 01.01.2022

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§ 13 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 13 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung


(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite

(Text alte Fassung)

1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids und

2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.

(2) Wenn
der Projektträger zustimmt, veröffentlicht das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite

1.
den Namen und die Anschrift des Projektträgers und

2. die Nummer, mit
der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird.

(Text neue Fassung)

1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids,

2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,

3. die Nummer, mit
der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und

4. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle.

(2) Das
Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat.