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Änderung § 13 UERV vom 01.01.2022
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§ 13 UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 13 UERV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung | |
(1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unverzüglich auf seiner Internetseite | |
(Text alte Fassung) 1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids und 2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent. (2) Wenn der Projektträger zustimmt, veröffentlicht das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite 1. den Namen und die Anschrift des Projektträgers und 2. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird. | (Text neue Fassung) 1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungsbescheids, 2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, 3. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren eindeutig identifiziert wird und 4. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle. (2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf seiner Internetseite den Namen und die Anschrift des Projektträgers, sofern der Projektträger der Veröffentlichung zugestimmt hat. |
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