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Änderung § 19 UERV vom 01.01.2022

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§ 19 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 19 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ausstellung von UER-Nachweisen


(1) UER-Nachweise werden im UER-Register des Umweltbundesamtes ausgestellt.

(2) Der Projektträger kann für eine Projekttätigkeit zur Minderung von Upstream-Emissionen UER-Nachweise bis zu der im Verifizierungsbericht angegebenen Höhe ausstellen, wenn

1. für die Projekttätigkeit eine Zustimmung erteilt worden ist,

2. der Verifizierungszeitraum innerhalb des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit liegt,

(Text alte Fassung)

3. die vom Projektträger beauftragte Verifizierungsstelle zum Zeitpunkt der Verifizierung nach § 33 registriert war,

(Text neue Fassung)

3. die vom Projektträger beauftragte Verifizierungsstelle zum Zeitpunkt der Verifizierung registriert war,

4. der Verifizierungsbericht dem Umweltbundesamt vorgelegt wurde und den Anforderungen des § 41 entspricht,

5. die Verifizierungsstelle für Upstream-Emissionsminderungen, die ab dem Jahr 2021 erfolgt sind, gegenüber dem Umweltbundesamt bestätigt hat, dass diese Upstream-Emissionsminderungen nicht gleichzeitig auf die vom Gastgeberstaat oder von Drittstaaten übernommenen national festgelegten Beiträge nach dem Übereinkommen vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) angerechnet werden,

6. der Projektträger erklärt, dass mit der Projekttätigkeit nicht zugleich Strom erzeugt wurde, für den

a) Zahlungen nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

b) Zuschlagszahlungen nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

in Anspruch genommen worden sind,

7. Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat zur Erfüllung von Verpflichtungen, die der Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG dienen, angerechnet worden sind und

8. der Projektträger die festgelegte Sicherheitsleistung erbracht hat.

(3) Das Umweltbundesamt stellt vorbehaltlich der Kontrollen nach § 44 Absatz 2 innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Verifizierungsberichts, der Bestätigung nach Absatz 2 Nummer 5, der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 6 und der Erbringung der Sicherheitsleistung technisch sicher, dass der Projektträger die UER-Nachweise ausstellen kann.



 (keine frühere Fassung vorhanden)