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Änderung § 20 UERV vom 01.01.2022
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§ 20 UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 20 UERV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Inhalt von UER-Nachweisen | |
Ein UER-Nachweis muss folgende Angaben enthalten: 1. eine eindeutige Nachweisnummer, 2. die Projektnummer, 3. den Namen und die Anschrift des ausstellenden Projektträgers und des aktuellen Inhabers des UER-Nachweises, 4. das Datum der Ausstellung, 5. das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht worden sind, 6. die Höhe der Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, | |
(Text alte Fassung) 7. bei Projekttätigkeiten in Zusammenhang mit der Erdölförderung je Ölquelle das Gas-Öl-Verhältnis im Verifizierungszeitraum, 8. das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind, 9. den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden, und 10. eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden. | (Text neue Fassung) 7. das Verpflichtungsjahr, in dem die Upstream-Emissionsminderungen anrechenbar sind, 8. den Zeitraum, in dem die Upstream-Emissionsminderungen erbracht wurden, 9. eine Erklärung des Projektträgers, dass die Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit unbeschadet des § 29 Absatz 2 nicht als Upstream-Emissionsminderungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurden, 10. das Datum des Projektstarts, 11. die jährlichen Upstream-Emissionsminderungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent, 12. den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle, 13. die jährlichen Referenzfallemissionen bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule, 14. die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und 15. die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden. |
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