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Änderung § 26 UERV vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 26 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Zugang zum UER-Register, Kontoeröffnung


(1) 1 Projektträger und Verpflichtete erhalten auf Antrag beim Umweltbundesamt ein Konto für den Zugang zum UER-Register. 2 Projektträger erhalten Zugang zum UER-Register ab dem Zeitpunkt, an dem die Zustimmung zu einer Projekttätigkeit erteilt wird, bis 18 Monate nach Ablauf des Anrechnungszeitraums der Projekttätigkeit. 3 Bei mehreren Projekttätigkeiten erhält der Projektträger den Zugang für den Zeitraum, in dem er für mindestens eine Projekttätigkeit einen Anspruch auf einen Zugang nach Satz 2 hat.

(2) 1 Ist der Kontoinhaber eine juristische Person, so enthält der Antrag folgende Angaben:

1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution,

(Text alte Fassung)

2. eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, unter denen der Kontoinhaber erreichbar ist,

3.
von jedem Geschäftsführer den Namen und die Anschrift, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geburtsland und die Nationalität,

4.
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und

5.
die Handelsregisternummer.

2 Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, gilt Satz 1 entsprechend. 3 Das Umweltbundesamt soll im Fall von Satz 1 die Vorlage der Führungszeugnisse (§§ 30, 31 des Bundeszentralregistergesetzes) der Geschäftsführer und im Fall von Satz 2 die Vorlage des Führungszeugnisses des Kontoinhabers verlangen.

(3) Die Eröffnung eines Kontos kann vom Umweltbundesamt abgelehnt werden aus den in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1) genannten Gründen.

(Text neue Fassung)

2. einen Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,

3.
eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse, unter denen der Kontoinhaber erreichbar ist,

4.
von einem Geschäftsführer den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,

6.
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und

7.
die Handelsregisternummer.

2 Ist der Kontoinhaber eine natürliche Person, gilt Satz 1 entsprechend. 3 Das Umweltbundesamt soll im Fall von Satz 1 die Vorlage des Führungszeugnisses (§§ 30, 31 des Bundeszentralregistergesetzes) des Geschäftsführers und im Fall von Satz 2 die Vorlage des Führungszeugnisses des Kontoinhabers verlangen.

(3) Die Eröffnung eines Kontos kann vom Umweltbundesamt abgelehnt werden aus den in Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1) genannten Gründen.

(4) Der Kontoinhaber bestätigt gegenüber dem Umweltbundesamt bis zum 31. Dezember jeden Jahres, dass die Angaben zu seinem Konto vollständig, aktuell und richtig sind.

(5) 1 Der Kontoinhaber teilt dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen Änderungen der Angaben zu seinem Konto mit. 2 Der Kontoinhaber legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.



 (keine frühere Fassung vorhanden)