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Änderung § 36 UERV vom 01.01.2022
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§ 36 UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 36 UERV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Widerruf und Rücknahme der Registrierung | |
(1) Das Umweltbundesamt kann die Registrierung einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nicht mehr gegeben ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn 1. eine Voraussetzung für die Erteilung der Registrierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder 2. die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. 2 Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Registrierung soll insbesondere widerrufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifizierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. 2 Die Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht sichergestellt ist. |
(3) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. |
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