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Änderung § 49 UERV vom 01.01.2022
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§ 49 UERV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 49 UERV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Aufbewahrung von Unterlagen, Umgang mit Informationen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Projektträger müssen alle Unterlagen und Daten der Überwachung, auf deren Basis ein Verifizierungsbericht erstellt wurde, für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage des Verifizierungsberichts beim Umweltbundesamt. (2) 1 Validierungs- und Verifizierungsstellen müssen die Unterlagen zur Validierung und Verifizierung der von ihnen geprüften Projekttätigkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage des Validierungs- und Verifizierungsberichts beim Umweltbundesamt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Projektträger müssen alle Unterlagen und Daten der Überwachung, auf deren Basis ein Verifizierungsbericht erstellt wurde, für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt. (2) 1 Validierungs- und Verifizierungsstellen müssen die Unterlagen zur Validierung und Verifizierung der von ihnen geprüften Projekttätigkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt. |
(3) Soweit Validierungsstellen und Verifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung. (4) 1 Das Umweltbundesamt bewahrt folgende Angaben und Unterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf: 1. die Anträge auf Zustimmung, 2. die Verifizierungsberichte, | |
3. die Anträge zur Kontoeröffnung, 4. die Angaben zur Benennung eines Kontobevollmächtigten und 5. die UER-Nachweise einschließlich der Transaktionsdaten. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage der Angaben und Unterlagen beim Umweltbundesamt. (5) Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Abschluss. | 3. die Anträge zur Kontoeröffnung und 4. die Angaben zur Benennung eines Kontobevollmächtigten. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt. (5) 1 Bei Projekttätigkeiten endet das Verfahren mit der Rückgabe oder Verwertung der Sicherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung eines Verfahrens. 2 Bei Registerverfahren ohne Projektbezug endet das Verfahren mit der Schließung des Kontos. 3 Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Abschluss. |
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