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Änderung § 49 UERV vom 01.01.2022

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§ 49 UERV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 49 UERV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Aufbewahrung von Unterlagen, Umgang mit Informationen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Projektträger müssen alle Unterlagen und Daten der Überwachung, auf deren Basis ein Verifizierungsbericht erstellt wurde, für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage des Verifizierungsberichts beim Umweltbundesamt.

(2) 1 Validierungs- und Verifizierungsstellen müssen die Unterlagen zur Validierung und Verifizierung der von ihnen geprüften Projekttätigkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage des Validierungs- und Verifizierungsberichts beim Umweltbundesamt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Projektträger müssen alle Unterlagen und Daten der Überwachung, auf deren Basis ein Verifizierungsbericht erstellt wurde, für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt.

(2) 1 Validierungs- und Verifizierungsstellen müssen die Unterlagen zur Validierung und Verifizierung der von ihnen geprüften Projekttätigkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt.

(3) Soweit Validierungsstellen und Verifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) 1 Das Umweltbundesamt bewahrt folgende Angaben und Unterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf:

1. die Anträge auf Zustimmung,

2. die Verifizierungsberichte,

vorherige Änderung

3. die Anträge zur Kontoeröffnung,

4. die Angaben zur Benennung eines Kontobevollmächtigten und

5. die UER-Nachweise einschließlich der Transaktionsdaten.

2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage der Angaben und Unterlagen beim Umweltbundesamt.

(5) Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Abschluss.



3. die Anträge zur Kontoeröffnung und

4. die Angaben zur Benennung eines Kontobevollmächtigten.

2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens beim Umweltbundesamt.

(5) 1 Bei Projekttätigkeiten endet das Verfahren mit der Rückgabe oder Verwertung der Sicherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung eines Verfahrens. 2 Bei Registerverfahren ohne Projektbezug endet das Verfahren mit der Schließung des Kontos. 3 Sollte ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Abschluss.