(2) Die Verordnung ist nicht anwendbar auf
- 1.
- Emissionsminderungen durch Projekttätigkeiten, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Verringerung der Emissionen einer Anlage führen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1) geändert worden ist, unterliegt, oder
- 2.
- den Anteil an Emissionsminderungen durch Projekttätigkeiten im Inland, der durch öffentliche Fördermittel finanziert wird; dies gilt nicht, wenn die öffentlichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen dienen.
(1) Treibhausgase im Sinne dieser Verordnung sind Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickoxid (N2O) und Methan (CH4).
(2) Upstream-Emissionen sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstehen, bevor der Raffinerierohstoff in die Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangt, in der die in Anhang I der
Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26) genannten Kraftstoffe hergestellt werden.
(3) Upstream-Emissionsminderung ist die Differenz zwischen den Referenzfallemissionen und den Upstream-Emissionen, die durch eine Projekttätigkeit tatsächlich entstehen.
(4) Referenzfallemissionen sind die hypothetische Menge der Upstream-Emissionen, die ohne die Projekttätigkeit entstanden wäre.
(6) Projekttätigkeit ist die Entwicklung und Durchführung eines Projektes zur Minderung von Upstream-Emissionen.
(7) Projektträger ist eine natürliche oder juristische Person, die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätigkeit innehat; Projektträger können auch mehrere Personen gemeinschaftlich sein.
(8) 1Gastgeberstaat ist der Staat, auf dessen Staatsgebiet oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Projekttätigkeit durchgeführt werden soll. 2Ein Gastgeberstaat kann nur ein Staat sein, der ungekündigtes Mitglied des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) ist.