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Abschnitt 5 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Teil 3 Projekttätigkeiten, Nachweise

Abschnitt 5 Kontrollen und Anordnungen

§ 44 Kontrollen



(1) Das Umweltbundesamt kann bis zur Vorlage der Verifizierungsberichte das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zustimmung anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort jederzeit überprüfen.

(2) 1Das Umweltbundesamt überprüft innerhalb eines Jahres anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort die Verifizierungsberichte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. 2Die Jahresfrist beginnt, wenn

1.
alle Verifizierungsberichte für die Projekttätigkeit eingereicht wurden und dadurch Verifizierungen für den gesamten Anrechnungszeitraum vorliegen, oder

2.
der Projektträger dem Umweltbundesamt mitteilt, dass er keine weiteren Verifizierungsberichte einreichen wird.

(3) Das Umweltbundesamt ist befugt, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, bei Projektträgern

1.
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,

2.
Besichtigungen vorzunehmen,

3.
alle die Projekttätigkeit betreffenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen, auszudrucken, zu kopieren und Abschriften anzufertigen und

4.
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.




§ 45 Anordnungen



(1) 1Das Umweltbundesamt kann gegenüber den Validierungs- und Verifizierungsstellen sowie den Projektträgern die erforderlichen Anordnungen treffen, um Mängel zu beseitigen, die im Rahmen der Kontrollen nach § 44 festgestellt worden sind. 2Insbesondere kann das Umweltbundesamt anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit keine Tätigkeiten nach dieser Verordnung durchführen darf. 3Auf Anordnungen nach Satz 1 sind Validierungsstellen und Verifizierungsstellen verpflichtet, überarbeitete Prüfberichte vorzulegen. 4An der Mängelbeseitigung und der Erstellung des überarbeiteten Prüfberichts müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Validierungsstelle oder der Verifizierungsstelle mitwirken, die an der ursprünglichen Prüfung nicht mitgewirkt haben.

(2) Ordnet das Umweltbundesamt die Vorlage eines geänderten Validierungs- oder Verifizierungsberichts oder die erneute Überprüfung der Projekttätigkeit in Bezug auf die betroffenen Upstream-Emissionsminderungen an, so kann es zusätzlich festlegen, dass bis zur Vorlage des geänderten Validierungs- oder Verifizierungsberichts oder bis zum Abschluss der erneuten Überprüfung vom Projektträger UER-Nachweise nicht oder nur in begrenztem Umfang ausgestellt oder übertragen werden können.

(3) Werden in Berichten einer Validierungs- oder Verifizierungsstelle wiederholt Unrichtigkeiten festgestellt, so stellt das Umweltbundesamt bei der Behörde, die die Validierungs- oder Verifizierungsstelle akkreditiert hat, ein Gesuch um Überprüfung der Akkreditierung.