§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015 (2. FinAusglG2015DV k.a.Abk.)

§ 3 Abschlusszahlungen für 2015



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Baden-Württemberg 9.905.071,19 Euro
von Bayern 17.953.190,13 Euro
von Hamburg 2.955.300,81 Euro
von Hessen 9.466.325,99 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Berlin 9.055.579,39 Euro
an Brandenburg 3.179.079,31 Euro
an Bremen 737.247,26 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 3.911.178,94 Euro
an Niedersachsen 2.164.669,50 Euro
an Nordrhein-Westfalen 5.584.723,37 Euro
an Rheinland-Pfalz 1.959.871,51 Euro
an das Saarland 1.219.939,31 Euro
an Sachsen 1.323.711,53 Euro
an Sachsen-Anhalt 4.390.172,78 Euro
an Schleswig-Holstein 2.103.910,32 Euro
an Thüringen 4.649.804,91 Euro.




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