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§ 1 - Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen (ERVBMFÜV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.2018 BGBl. I S. 197 (Nr. 6)
Geltung ab 01.01.2018 bis 01.01.2020; FNA: 454-1-10 Recht der Ordnungswidrigkeiten

§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden



(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen ist die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Familienkassen als Bußgeldbehörden abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2020 möglich.

(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.