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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (4. UmwRSeeSÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210 (Nr. 7); Geltung ab 01.03.2018
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Artikel 1 Änderung der See-Umweltverhaltensverordnung



Die See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, 44)" durch die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II S. 1239)" ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
Übereinkommen von Hongkong: das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,".

c)
Nummer 4 Buchstabe d wird durch die folgende Nummer 4 Buchstabe d und e ersetzt:

„d)
im Sinne des Abschnitts 4a ein Schiff nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

e)
im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buchstaben a bis d,".

2.
In § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 5 und 6, § 18 Absatz 4 sowie § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" jeweils durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

3.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Meer" werden die Wörter „und in die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder auf den Wasserflächen der Zone 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verkehren."

4.
Nach § 22 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und zum Übereinkommen von Hongkong

§ 23 Besichtigungen und Überprüfungen

(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Besichtigungen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und gemäß dem Übereinkommen von Hongkong durch oder ermächtigt anerkannte Organisationen, diese Besichtigungen und Überprüfungen durchzuführen.

(2) Ermächtigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation anerkannte Organisationen, Besichtigungen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, so stellt sie sicher, dass diese auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Hafenstaats, der Vertragspartei des Übereinkommens von Hongkong ist, oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. In jedem Fall stellt sie sicher, dass Besichtigungen und Überprüfungen unter Berücksichtigung der anwendbaren Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erfolgen.

(3) Erneuerungsbesichtigungen sind alle fünf Jahre durchzuführen.

§ 24 Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung

(1) Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen werden von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt. In den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bestätigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation bestehende Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen mit einem entsprechenden Sichtvermerk. Die Inventarbescheinigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann die Geltungsdauer der Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern.

§ 25 Hafenstaatkontrolle

(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der folgenden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird:

1.
eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder

2.
eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 12 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, sofern es sich um ein Schiff handelt, das die Flagge eines Drittstaates führt.

(2) Sofern im Rahmen der Hafenstaatkontrolle eine gültige Recyclingfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann, steht diese der Inventarbescheinigung gleich.

§ 26 Aufgaben des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist Kontaktstelle für sämtliche Anfragen im Zusammenhang mit in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten. Sie benennt mindestens eine Kontaktperson, die dafür zuständig ist, natürliche oder juristische Personen, die um Auskunft ersuchen, zu informieren und zu beraten.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist außerdem zuständig für die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und für den Austausch von Informationen nach Maßgabe des Artikels 7 des Übereinkommens von Hongkong.

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie teilt jeden Wechsel der Kontaktpersonen und jede Änderung der Kontaktinformationen unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur informiert die Europäische Kommission und die Internationale Seeschifffahrts-Organisation unverzüglich über einen Wechsel der Kontaktpersonen und Änderungen der Kontaktinformationen.

(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt die Berichte nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Artikels 12 des Übereinkommens von Hongkong für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet die jeweiligen Berichte an die Europäische Kommission und die Internationale Seeschifffahrts-Organisation weiter.

§ 27 Aufgaben der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

(1) Für die deutsche Flaggenstaatsverwaltung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die zuständige Verwaltung,

1.
an die der Schiffseigner die Mitteilung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat,

2.
der der Betreiber der Abwrackeinrichtung den Schiffsrecyclingplan nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu übermitteln hat und

3.
an die der Betreiber der Abwrackeinrichtung die Meldung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jährlich ein Verzeichnis, das Folgendes enthält:

1.
eine Liste der anerkannten Organisationen, die dazu ermächtigt sind, Besichtigungen und Überprüfungen nach § 23 Absatz 1 durchzuführen, einschließlich der genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen, die mit der übertragenen Befugnis verbunden sind,

2.
eine Liste der Schiffe, für die eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, einschließlich des Namens des Recyclingunternehmens und des Standorts der Abwrackeinrichtung entsprechend der Eintragung im Zeugnis, und

3.
Informationen über Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Übereinkommens von Hongkong und Informationen über die entsprechend ergriffenen Maßnahmen.

Die Übermittlung des Verzeichnisses erfolgt jeweils zum 31. März des Jahres für das Vorjahr.

(3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie alle drei Jahre, jeweils bis zum 31. März des nach dem Berichtzeitraums liegenden Jahres, die Informationen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erforderlich sind."

5.
Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden die §§ 28 bis 30.

6.
Der neue § 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 21 und 25 wird jeweils das Wort „nicht" durch die Wörter „nicht, nicht richtig oder nicht vollständig" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:

„21a.
als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 ein Mülltagebuch nicht, nicht richtig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert: Die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, 44)" wird durch die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II S. 1239)" ersetzt.

7.
Der neue § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

(1) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, die sich auf die Zulassung des Recyclings von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen beziehen, sind in Verbindung mit den Vorschriften des Abschnitts 4a anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist ab dem Tag, der sich gemäß Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ergibt, nicht mehr anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. UmwRSeeSÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. UmwRSeeSÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Artikel 3 ISREUAnpV Folgeänderungen
... 8 der See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 210 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 3" durch die ...