Tools:
Update via:
§ 6 - HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung (HdBALBV)
V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 222 (Nr. 8)
Geltung ab 14.03.2018; FNA: 2032-1-46 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
Geltung ab 14.03.2018; FNA: 2032-1-46 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
§ 6 Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge
(1) Befristet gewährte Berufungsleistungsbezüge, befristet gewährte Bleibeleistungsbezüge und befristet gewährte besondere Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, wenn sie
- 1.
- wiederholt gewährt worden sind und
- 2.
- insgesamt mindestens zehn Jahre lang bezogen worden sind.
(2) Nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge sind nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie die Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten.
(3) Treffen nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge mit unbefristet gewährten Berufungsleistungsbezügen, Bleibeleistungsbezügen oder besonderen Leistungsbezügen zusammen, so sind die Leistungsbezüge nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie insgesamt die Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbesoldungsgesetzes nicht überschreiten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12983/a211470.htm