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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen (SchSichRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. März 2018.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12987/a211506.htm