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V. - Organisationserlass der Bundeskanzlerin (BKOrgErl k.a.Abk.)
V.
Ziffer I. des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 3. Mai 1989 (BGBl. I S. 901) wird wie folgt gefasst:
Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bundeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein Staatssekretär oder ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt.
Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bundeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein Staatssekretär oder ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt.
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