Eingangsformel - EEMD-Zulassungsverordnung (EEMD-ZV)

V. v. 20.03.2018 BAnz AT 27.03.2018 V2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 258
Geltung ab 28.03.2018; FNA: 9290-16-5 Gebühren im Straßenverkehr
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Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund des § 4h Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 4d Absatz 2 und § 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), die durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der BALM-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT vom 26.01.2016 V1), verordnet das Bundesamt für Logistik und Mobilität:


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung und der EEMD-Zulassungsverordnung V. v. 27. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 329 m.W.v. 1. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von Eingangsformel EEMD-ZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2023Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung und der EEMD-Zulassungsverordnung
vom 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 329

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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