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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (1. ChemAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1360) wird wie folgt geändert:
".
- 1.
- In § 3 Nummer 2 wird die Angabe „19" durch die Angabe „20" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 2 Abschnitt II wird in Nummer 19 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 20 angefügt:
- „20.
- Digitalisierung und vernetzte Produktion."
- 3.
- § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- Der Anlage Abschnitt II wird folgende Nummer II.20 angefügt:
„II.20 | Digitalisierung und vernetzte Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 20) | a) in der digitalen vernetzten Produktion selbstorganisiert arbeiten und digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken b) Daten digital erfassen, prüfen, auswer- ten und sichern c) Fehler beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen erkennen und Maß- nahmen zur Beseitigung der Fehler ein- leiten d) Datenanalysen oder Simulationen für die Optimierung von Produktionspro- zessen und für die vorausschauende Instandhaltung von Produktionsanla- gen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeits- mitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten im Produktionsprozess einhalten | 10 |
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