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§ 4 - Vermögensteuergesetz (VStG)
neugefasst durch B. v. 14.11.1990 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 107 G. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-6-3-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-6-3-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 4 Bemessungsgrundlage
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Vermögensteuer unterliegt
- 1.
- bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermögen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);
- 2.
- bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen (§ 121 des Bewertungsgesetzes).
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach unten abgerundet.
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Zitierungen von § 4 VStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VStG Besteuerungsgrenze bei Körperschaften und bei beschränkt Steuerpflichtigen
... 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen (§ 4 ) mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt. (2) Von den beschränkt ... Steuerpflichtigen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Inlandsvermögen (§ 4 ) mindestens 20.000 Deutsche Mark ...
§ 9 VStG Steuerpflichtiges Vermögen
... der nach Abzug der Freibeträge (§ 6) vom Gesamtvermögen (§ 4 ) verbleibt, b) bei Körperschaften, Personenvereinigungen und ... 1 Nr. 2) mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Gesamtvermögen das Gesamtvermögen (§ 4 ); 2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20.000 Deutsche Mark ... mit mindestens 20.000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermögen (§ 4 ...
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