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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung (1. PackmAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung
Die Packmittel-Ausbildungsverordnung vom 20. Mai 2011 (BGBl. I S. 988) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Packmittelproduktion,
- 2.
- Auftragsplanung,
- 3.
- Prozesstechnologie,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde."
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,
- b)
- Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Produktionsbereiche zu planen,
- c)
- Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten und für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,
- d)
- den Einsatz von Werkzeugen zu planen und vorzubereiten,
- e)
- Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Anlagen zu berücksichtigen,
- f)
- planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten."
- c)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:„(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum Produktionsprozess sowie zu Materialien und Werkzeugen zu nutzen sowie Problemlösungen zu entwickeln,
- b)
- Instrumente und Vorschriften des Qualitäts- und Hygienemanagements sowie qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung des Produktionsprozesses anzuwenden,
- c)
- steuerungstechnische und mechanische Baugruppen an Maschinen und Anlagen zu überwachen, den Materialfluss zu gewährleisten und Funktionsabläufe zu überprüfen,
- d)
- Maßnahmen zur Instandhaltung zu veranlassen sowie Problemlösungen bei Störungen zu entwickeln,
- e)
- Fertigungsanlagen zu überwachen und dabei produktspezifische Prozessdaten zu interpretieren und zu dokumentieren,
- f)
- Instrumente und Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz anzuwenden,
- g)
- prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten."
- d)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Packmittelproduktion mit 50 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Auftragsplanung mit 20 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Prozesstechnologie mit 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent."
- b)
- Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und".
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung", „Prozesstechnologie" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13003/a211626.htm