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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung (1. PackmAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 429 (Nr. 12); Geltung ab 01.04.2019

Artikel 1 Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2019 PackmAusbV § 5, § 7, § 8

Die Packmittel-Ausbildungsverordnung vom 20. Mai 2011 (BGBl. I S. 988) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Packmittelproduktion,

2.
Auftragsplanung,

3.
Prozesstechnologie,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,

b)
Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Produktionsbereiche zu planen,

c)
Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten und für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,

d)
den Einsatz von Werkzeugen zu planen und vorzubereiten,

e)
Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Anlagen zu berücksichtigen,

f)
planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten."

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum Produktionsprozess sowie zu Materialien und Werkzeugen zu nutzen sowie Problemlösungen zu entwickeln,

b)
Instrumente und Vorschriften des Qualitäts- und Hygienemanagements sowie qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung des Produktionsprozesses anzuwenden,

c)
steuerungstechnische und mechanische Baugruppen an Maschinen und Anlagen zu überwachen, den Materialfluss zu gewährleisten und Funktionsabläufe zu überprüfen,

d)
Maßnahmen zur Instandhaltung zu veranlassen sowie Problemlösungen bei Störungen zu entwickeln,

e)
Fertigungsanlagen zu überwachen und dabei produktspezifische Prozessdaten zu interpretieren und zu dokumentieren,

f)
Instrumente und Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz anzuwenden,

g)
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten."

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Packmittelproduktion mit 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Auftragsplanung mit 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Prozesstechnologie mit 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent."

b)
Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und".

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung", „Prozesstechnologie" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann."