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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sommergetreide im Rahmen der Saatgutanerkennung 2018 (SomSaatGAV 2018 k.a.Abk.)
V. v. 03.04.2018 BAnz AT 10.04.2018 V1
Geltung ab 11.04.2018 bis 30.06.2018; FNA: 7822-6-51 Sortenschutz, Saatgut
Geltung ab 11.04.2018 bis 30.06.2018; FNA: 7822-6-51 Sortenschutz, Saatgut
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit der jeweiligen Spalte 3 von Anlage 3 Nummer 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 und 1.1.5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von
- 1.
- Hafer der Sorten „Apollon", „Ballance PZO", „Bison", „Harmony", „Ivory", „Max", „Mephisto PZO", „Ozon", „Poseidon", „Scorpion", „Symphony" und „Yukon" 75 vom Hundert der reinen Körner;
- 2.
- Gerste der Sorten „Accordine", „Avalon", „Margret", „Marthe", „Salome", „Solist", „Sydney" und „Quench" 80 vom Hundert der reinen Körner;
- 3.
- Roggen der Sorte „Arantes" 80 vom Hundert der reinen Körner;
- 4.
- Triticale der Sorten „Dublet" und „Somtri" 80 vom Hundert der reinen Körner;
- 5.
- Weichweizen der Sorten „Lennox", „Quintus" und „Tybalt" 80 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 in den Verkehr gebracht werden.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sommergetreide im Rahmen der Saatgutanerkennung 2018
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SomSaatGAV 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SomSaatGAV 2018 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SomSaatGAV 2018
... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die ...
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