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Abschnitt 4 - Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung (StmStbAusbV)
V. v. 13.04.2018 BGBl. I S. 447 (Nr. 13)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-129 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 26 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 27 ändert mWv. 1. August 2018 SteinAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 690; 2004 I S. 2601) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Rainer Baake
In Vertretung Rainer Baake
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen entgegennehmen und weiterleiten b) Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, für Baustile und Bauteile sowie für technische und gestalterische Ar- beitsaufgaben anwenden c) Sachverhalte darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen | 4 | |
d) Kundenanforderungen und Arbeitsaufträge erfassen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen e) Kunden und Kundinnen über Eignung und Eigen- schaften von Werkstoffen informieren f) Gespräche mit Kunden und Kundinnen, Vorgesetz- ten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situa- tionsgerecht führen g) Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leis- tungsspektrum informieren, Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und Absprachen dokumentieren h) den Kunden und Kundinnen Serviceleistungen erläu- tern i) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen | 4 | |||
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Arbeitsabläufe festlegen und dabei ergonomische, ökologische, konstruktive, fertigungstechnische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Arbeits- schutz planen und Arbeitsmittel festlegen c) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen und Zeitaufwand dokumentieren d) örtliche Gegebenheiten bei der Arbeitsvorbereitung sowie Witterungs- und Klimabedingungen berück- sichtigen e) Informationen zu Untergründen, Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfas- sen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen sowie technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen beschaffen und nutzen f) Betriebsanweisungen und technische Unterlagen an- wenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanlei- tungen, Herstellerangaben, technische Regelwerke, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen | 4 | |
g) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammen- stellen h) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern, Messungen durchführen und Messergebnisse protokollieren i) Aufmaße für durchzuführende Arbeiten erstellen j) Skizzen, Bau- und Werkzeichnungen anfertigen und anwenden | | |||
k) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, Daten sichern und Datenschutz unter Beachtung der Vorschriften an- wenden l) Aufgaben im Team planen und umsetzen m) analoge und digitale Medien einsetzen und bran- chenspezifische Software anwenden n) Leistungsverzeichnisse und Angebote berücksichti- gen o) Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedin- gung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten beurteilen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen | 2 | |||
3 | Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berück- sichtigen b) persönliche Schutzausrüstung verwenden c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur- teilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen d) Gegebenheiten auf der Baustelle mit Skizzen und Plänen abgleichen e) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs- einflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbe- reiten f) Wasser- und Energieversorgung veranlassen g) Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri- schem Strom ergreifen h) Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen und Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten i) Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen sowie Rohblöcke und Werkstücke transportieren, aufbänken und lagern j) Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbar- keit prüfen sowie Leer-, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen k) Gefahrstoffe unterscheiden, Schutzmaßnahmen er- greifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen l) Abfallstoffe lagern und Maßnahmen zur Entsorgung ergreifen m) Arbeitsplatz übergeben | 4 | |
4 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und warten b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einrich- ten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen c) Funktionskontrolle bei Geräten, Maschinen und An- lagen durchführen und dokumentieren d) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen er- kennen und Störungsbeseitigung veranlassen | 4 | |
5 | Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel, nach Verwendungszweck zuordnen b) Abdichtungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Regelwerken durchführen und elastische Fugen herstellen c) chemische Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, so- wie Metalle, Kunststoffe und Imprägnierungen unter Berücksichtigung von Herstellerangaben lagern, aus- wählen und verarbeiten und Verklebungen durch- führen d) Metalle und Kunststoffe, insbesondere durch Tren- nen, Umformen, Bohren und Feilen, bearbeiten e) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen | 2 | |
6 | Herstellen und Bearbeiten von Werkstücken aus Blöcken und Platten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) natürliche und künstliche Steine unterscheiden und auswählen b) Rohblöcke für die Verwendung, insbesondere unter Berücksichtigung der natürlichen Lager und Fehler, beurteilen und auswählen c) Rohblöcke, insbesondere durch Spalten und Stoßen, teilen d) Bearbeitungstechniken auswählen und Maße über- tragen e) Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen, insbesondere bei Hart- und Weichgestein, festlegen f) ebene, hohle, gewölbte und ausgeklinkte Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstel- len g) Oberflächen von Hand und mit handgeführten Ma- schinen endbearbeiten h) bearbeitete Flächen beurteilen und vor Beschädigun- gen schützen i) ein- und mehrhäuptige Steine herstellen | 14 | |
j) Platten und Werkstücke, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren, maschinell bearbeiten k) Oberflächen mit Maschinen endbearbeiten l) gebrauchte Platten und Werkstücke aufarbeiten | 4 | |||
7 | Herstellen von Profilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Profile unterscheiden und auswählen b) Schablonen herstellen und Formen übertragen c) Falze, Fasen und runde Profilglieder ausarbeiten d) zusammengesetzte Profile ausarbeiten | 10 | |
e) um- und totlaufende Profile ausarbeiten f) Profile an gebogenen Flächen ausarbeiten | 4 | |||
8 | Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) eingesetzte Flächen nach Vorgaben, insbesondere durch Ausfräsen, herstellen b) Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorga- ben auswählen c) Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen | 3 | |
9 | Herstellen von Schriften, Symbolen und Ornamenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Schriften, Symbole und Ornamente unterscheiden und auswählen b) Schriften, Symbole und Ornamente zeichnen und übertragen c) vertiefte und erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen d) Schriften und Oberflächen farblich fassen e) Schriften und Oberflächen vergolden f) Metallschriften anbringen | 8 | |
g) Symbole und Ornamente nach Vorgaben entwerfen h) Symbole und Ornamente in unterschiedlichen Tech- niken ausführen | 2 | |||
10 | Herstellen von Bauteilen aus mineralisch gebundenen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) mineralisch gebundene Materialien unterscheiden und auswählen b) Brettschalungen, insbesondere für Fundamente, her- stellen und abbauen c) Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und ein- bauen d) Bindemittel und Zuschläge zuordnen e) Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbar- keit prüfen f) Betone einbringen, verdichten, abziehen und nach- behandeln | 4 | |
11 | Verarbeiten von künstlich hergestellten Steinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) künstlich hergestellte Steine hinsichtlich ihrer Zusam- mensetzung und Verarbeitungsarten unterscheiden und auswählen b) Maschinen, Werkzeuge, Hilfsstoffe und Bearbei- tungsmethoden auswählen c) künstlich hergestellte Steine bearbeiten d) künstlich hergestellte Steine, insbesondere durch Kleben, verbinden e) Oberflächen endbearbeiten | 4 | |
12 | Verlegen und Versetzen von Platten und Fliesen sowie Versetzen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Steine, Fliesen und Platten unterscheiden, lagern und nach Verwendungszweck auswählen b) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen c) Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten d) Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturwerk- stein, verlegen und Aussparungen herstellen e) Werkstücke und Grabmale versetzen | 12 | |
f) Verbindungstechniken festlegen und Verbindungs- mittel, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Blei- verbindungen, auswählen g) Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen | 3 | |||
13 | Einsetzen von programmierbaren Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | a) Einsatz von programmierbaren Maschinen für die Herstellung von Produkten beurteilen b) Konstruktionen digital erstellen c) Materiallisten und Zuschnittpläne generieren | 4 | |
d) Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten um- wandeln e) programmierbare Maschinen einrichten f) Programme in Steuerungen einlesen, Werkzeugkor- rekturen vornehmen und Programme abfahren g) Programmabläufe überwachen und optimieren h) Ursachen von Fehlern und Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 4 | |||
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | a) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen b) durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren c) Tätigkeitsnachweise erstellen und Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen d) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe- reich beitragen e) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten | 4 | |
f) Instandhaltungs-, Sicherungs- und Reinigungsmaß- nahmen dokumentieren, kontrollieren und überwa- chen g) Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, be- urteilen und dokumentieren und Ergebnisse der Zu- sammenarbeit auswerten h) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen i) Aufmaße fertiggestellter Arbeiten erstellen j) Produkte für den Versand, insbesondere durch Kennzeichnen, Verpacken und Lagern, vorbereiten k) Kundengespräche bei der Übergabe von fertigge- stellten Arbeiten führen l) Kunden und Kundinnen über Gebrauch, Pflege und Instandsetzungsintervalle der hergestellten Produkte informieren m) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie- denheit und Betriebserfolg berücksichtigen | 4 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bodenbeläge nach Vorgaben und Gestaltungsmerk- malen in unterschiedlichen Verlegetechniken verle- gen b) Treppenkonstruktionen unterscheiden und bei der Planung und Produktion berücksichtigen c) Treppenbauteile und Podeste versetzen d) Anschlüsse herstellen und Fugen schließen | 12 | |
2 | Versetzen und Verankern von Bauteilen und Fassaden (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden sowie Versetztechniken für Wandbekleidungen fest- legen und anwenden b) Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruk- tionen prüfen c) Dämmstoffe vorbereiten und einbauen d) Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen vorbereiten e) Bauteile und Fassaden aus Naturwerkstein, insbe- sondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs- und Sturzplatten, verankern und versetzen f) Anschlüsse herstellen | 12 | |
3 | Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen und Grabanlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Denkmale und Grabanlagen nach Vorgaben, insbe- sondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften und Kundenwünschen, gestalten b) Denkmale und Grabanlagen in unterschiedlichen Ge- steinsarten und Bearbeitungstechniken herstellen c) Denkmale und Grabanlagen unter Einhaltung der Vor- schriften versetzen | 12 | |
4 | Instandhalten und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen sowie Verschmutzungszustand und Schäden beurtei- len b) Voruntersuchungen berücksichtigen c) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservie- rung auswählen sowie Reinigungs- und Konservie- rungsarbeiten durchführen d) Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandset- zungsarbeiten vorbereiten und ausführen e) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus- bauen und lagern f) Bauwerke und Denkmale restaurieren und insbeson- dere Vierungen und Antragungen unter Beachtung der Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungs- merkmale herstellen g) Dokumentationen durchführen | 12 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen b) Reliefs und Skulpturen entwerfen, modellieren und abgießen c) Negativformen herstellen d) mehrteilige Formen herstellen e) Modelle herstellen und bearbeiten | 12 | |
2 | Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Modelle, insbesondere Reliefs und Skulpturen, für die Anwendung von Übertragungstechniken vorbereiten b) Modelle in Stein, insbesondere durch Punktieren, übertragen c) Schrifttexte gestalten und übertragen d) Schriften ausführen | 24 | |
3 | Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen und Zu- stand von Bildhauerarbeiten feststellen und doku- mentieren b) Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentieren c) Voruntersuchungen berücksichtigen d) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservie- rung auswählen sowie Reinigungs- und Konservie- rungsarbeiten durchführen e) Instandsetzungsverfahren festlegen und Instandset- zungsarbeiten vorbereiten und ausführen f) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus- bauen und lagern g) Abgüsse von Originalen herstellen h) Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktio- nen und der Stilepochen restaurieren, insbesondere Ergänzungen anfertigen und einfügen i) Dokumentationen durchführen | 12 |
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
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