(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt alle Akten, in denen
- 1.
- Vertreibungsschäden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Feststellungsgesetz festgestellt oder in denen Reparationsschäden nach § 2 des Reparationsschädengesetzes an Einheitswertvermögen berechnet wurden, soweit die Schäden in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Gebieten mit Ausnahme Chinas entstanden sind.
- 2.
- Schäden an Einheitswertvermögen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festgestellt wurden, sowie
- 3.
- Schäden von Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 3 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz geltend gemacht wurden, soweit die entsprechenden Wirtschaftsgüter außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes belegen waren.
§ 5 LAArchV ... 15. Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz (soweit nicht von § 3 erfaßt), 16. Hauptentschädigung, 17. ... (VIA), 20. Reparationsschädengesetz (soweit nicht von § 3 Abs. 1 erfaßt). Dabei ist neben der Arbeitsweise der Ausgleichsverwaltung ...
§ 6 LAArchV ... Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1 zu dieser Verordnung in zweifacher ... die zweite Ausfertigung ist der jeweiligen Akte beizuheften. (2) Die nach § 3 Abs. 2 abzugebenden Akten sind in einem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die nach den ...