- 1.
- Grund- und Betriebslisten,
- 2.
- Kartenmaterial,
- 3.
- Generalakten,
- 4.
- sonstige Unterlagen, die nach Inhalt und Zweck zu den in das Lastenausgleichsarchiv zu überführenden Unterlagen gehören.
(2) Die Vororte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des
Feststellungsgesetzes) übergeben dem Lastenausgleichsarchiv
- 1.
- Generalakten,
- 2.
- Handakten,
- 3.
- Betriebs- und Namenskarteien.
(3) Die Ausgleichsämter, die gemäß §
31 Abs. 2 des
Feststellungsgesetzes, § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes und §
54 Abs. 4 des
Reparationsschädengesetzes für die einheitliche Feststellung von Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften zuständig sind, geben die für die Bewertung der einzelnen Anteilsrechte maßgebenden Akten (Hauptakten, Stammakten, Leitakten) ab.