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§ 5 - Lastenausgleichsarchiv-Verordnung (LAArchV)
V. v. 19.02.1988 BGBl. I S. 161
Geltung ab 26.02.1988; FNA: 224-9-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 26.02.1988; FNA: 224-9-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 5
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Aus den nachstehend aufgeführten Bereichen des Lastenausgleichs, insbesondere der Gewährung von Ausgleichsleistungen, übernimmt das Lastenausgleichsarchiv ausgewählte Unterlagen:
- 1.
- Mieterdarlehen,
- 2.
- Altsparergesetz,
- 3.
- Soforthilfegesetz,
- 4.
- Wohnraumhilfe,
- 5.
- Währungsausgleichsgesetz,
- 6.
- Ausbildungshilfe,
- 7.
- Beschwerdeausschüsse,
- 8.
- Arbeitsplatzdarlehen,
- 9.
- Heimförderung,
- 10.
- Hausratentschädigung,
- 11.
- Aufbaudarlehen Gewerbe,
- 12.
- Aufbaudarlehen Wohnungsbau,
- 13.
- Aufbaudarlehen Landwirtschaft,
- 14.
- Kriegsschadenrente,
- 15.
- Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz (soweit nicht von § 3 erfaßt),
- 16.
- Hauptentschädigung,
- 17.
- Mehrfachleistungen,
- 18.
- Härtefonds-Flüchtlingshilfegesetz,
- 19.
- Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (VIA),
- 20.
- Reparationsschädengesetz (soweit nicht von § 3 Abs. 1 erfaßt).
Zitierungen von § 5 LAArchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LAArchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAArchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 LAArchV
... die Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 ...
§ 6 LAArchV
... Akten sind in einem Verzeichnis nach Anlage 2 dieser Verordnung, die nach den §§ 4 und 5 abzugebenden Unterlagen sind in ein Verzeichnis nach Anlage 3 zu dieser Verordnung ...
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