Tools:
Update via:
§ 6 - Lastenausgleichsarchiv-Verordnung (LAArchV)
V. v. 19.02.1988 BGBl. I S. 161
Geltung ab 26.02.1988; FNA: 224-9-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 26.02.1988; FNA: 224-9-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 6
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1 zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufüllen. Die erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv gesondert zu übersenden, die zweite Ausfertigung ist der jeweiligen Akte beizuheften.
Anzeige
Zitierungen von § 6 LAArchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAArchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAArchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LAArchV
... abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6 ) dem Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersenden, wenn es ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1301/a18353.htm