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§ 7 - Lastenausgleichsarchiv-Verordnung (LAArchV)

§ 7



Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersenden, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.

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