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Änderung § 3 KiGAbV vom 25.05.2018

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§ 3 KiGAbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 3 KiGAbV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch § 6 V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 527
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verfahren des Datenabrufs


(1) 1 Personen, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu registrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der Familienkasse zu authentisieren. 2 Ein Datenabruf erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. 3 Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.

(2) Für den Datenabruf mittels Datensatz sind der Familienkasse folgende Angaben mitzuteilen:

1. die von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vergebene Kindergeldnummer,

2. das Ordnungskriterium, unter dem die jeweilige Stelle des öffentlichen Dienstes den maßgebenden Sachverhalt intern führt,

3. den oder die Vornamen des zu berücksichtigenden Kindes und

4. den Tag der Geburt des zu berücksichtigenden Kindes.

(3) 1 Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um

1. Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch für das zu berücksichtigende Kind besteht oder bestand, oder

2. Zeiträume, für die Kindergeld für das zu berücksichtigende Kind zurückgefordert wurde.

2 Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellt den ergänzten Datensatz zum Abruf bereit.

(4) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die Authentisierung des abrufenden Mitarbeiters gewährleisten. 2 Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 3 Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.

(Text neue Fassung)

 

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