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Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 20 des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Mai 2018 TechKontrollV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, Anlage 3

Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
„Nutzfahrzeug": ein Kraftfahrzeug samt zugehörigem Anhänger oder Sattelanhänger, das der Beförderung von Gütern oder Fahrgästen dient und der Fahrzeugklasse M2, M3, N2, N3, O3, O4 des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) oder der Fahrzeugklasse Tb nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1788 (ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1) geändert worden ist, angehört,".

b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Straßen" die Wörter „oder hierfür durch die nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörden gesondert bestimmten Flächen" eingefügt.

c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
„Prüfpunkt": die technische Ausrüstung und Beschaffenheit der Nutzfahrzeuge, die kontrolliert werden sollen und die Sicherung der mit ihnen beförderten Ladung; die Prüfpunkte sind in den Anhängen II, III Abschnitt II und im Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134; L 197 vom 4.7.2014, S. 87) aufgelistet,".

d)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Die folgenden Nummern 5 bis 8 werden angefügt:

„5.
„Sichtprüfung": Inaugenscheinnahme auch im Zusammenhang mit Betätigung der betreffenden Einrichtungen,

6.
„geringe Mängel": solche ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder auf die Umwelt sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten,

7.
„erhebliche Mängel": solche, die die Fahrzeugsicherheit oder die Umwelt beeinträchtigen oder durch die andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können oder andere bedeutende Unregelmäßigkeiten,

8.
„gefährliche Mängel": solche, die eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „und Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nr. 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Wörter „, Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nummer 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden

aa)
das Wort „Stelle" durch das Wort „Kontaktstelle" und

bb)
das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union"

ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)" durch die Wörter „Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66)" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „die in den Ländern durchgeführten technischen Kontrollen gemessen am jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen" durch die Wörter „den jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und das Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen in den Ländern" ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Kontrollen auf der Straße

(1) Die Auswahl eines Fahrzeugs für die Kontrolle und die Durchführung der Kontrollen erfolgt

1.
in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (kodifizierte Fassung) (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 63) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln (ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 6),

2.
ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Staates, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen wurde,

3.
verdachtsunabhängig oder wenn der Verdacht besteht, dass von dem Fahrzeug eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit oder die Umwelt ausgeht oder - sobald und soweit möglich - durch Ermitteln von Fahrzeugen, die von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2014/47/EU betrieben werden.

(2) Das System der Kontrollen umfasst anfängliche technische Unterwegskontrollen nach den Absätzen 3 und 4 und gründlichere technische Unterwegskontrollen nach Absatz 5.

(3) Jede anfängliche technische Unterwegskontrolle beinhaltet:

1.
eine Prüfung des letzten für das Nutzfahrzeug erstellten Kontrollberichts über eine Kontrolle nach der Richtlinie 2014/47/EU einschließlich der Prüfung, ob die dort festgestellten Mängel behoben worden sind,

2.
eine Prüfung der letzten Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU,

3.
eine Sichtprüfung des technischen Zustandes des Nutzfahrzeugs.

Der Kontrollbericht nach Nummer 1 und die Prüfbescheinigung nach Nummer 2 sind zum Zweck der Kontrolle im Fahrzeug mitzuführen.

(4) Zusätzlich zu den im Absatz 3 genannten Prüfarten kann die anfängliche technische Unterwegskontrolle Folgendes beinhalten:

1.
Sichtprüfung der Sicherung der Ladung des Fahrzeugs in Übereinstimmung mit § 22 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung und Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2014/47/EU,

2.
technische Prüfung von im Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen nach jeder für zweckmäßig erachteten Methode.

(5) Wird bei der anfänglichen technischen Unterwegskontrolle festgestellt, dass bestimmte in Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführte Positionen nicht überprüft werden können, eine solche Prüfung aber für notwendig gehalten wird, wird das Fahrzeug oder sein Anhänger einer gründlicheren Unterwegskontrolle unterzogen. Bei der gründlicheren Unterwegskontrolle werden insbesondere die Sicherheit der Brems- und Lenkanlage, der Reifen, der Räder, des Fahrgestells und die Umweltbelastung berücksichtigt.

(6) Die gründlichere technische Unterwegskontrolle wird in einer Untersuchungsstelle nach Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit oder in einer speziellen Einrichtung für Unterwegskontrollen durchgeführt. Soll die gründlichere Kontrolle in einer Prüfstelle oder in einer speziellen Einrichtung für Unterwegskontrollen durchgeführt werden, sind die Kontrollen so rasch wie möglich in einer der am nächsten gelegenen nutzbaren Prüfstellen oder Einrichtungen durchzuführen. Mobile Kontrolleinheiten und spezielle Einrichtungen für Unterwegskontrollen müssen über geeignete Ausstattungen zur Durchführung einer gründlicheren Kontrolle verfügen, insbesondere zur Beurteilung des Zustandes der Bremsen und der Bremswirkung, der Lenkung und der Aufhängung des Fahrzeugs und der vom Fahrzeug ausgehenden Umweltbelastung. Die Prüfer und deren Beauftragte, die die gründlichere Kontrolle durchführen, müssen die Mindestanforderungen an die Qualifikation und Ausbildung nach Artikel 13 und Anhang IV der Richtlinie 2014/45/EU erfüllen.

(7) Wenn aus dem Bericht über eine Kontrolle nach der Richtlinie 2014/47/EU oder aus einer Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU hervorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten Positionen während der vorangegangenen drei Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war, wird bei der Kontrolle auf die erneute Überprüfung verzichtet, es sei denn, der Zustand stimmt mit dem Ergebnis des Berichts oder der Prüfbescheinigung nicht überein oder es liegt ein offensichtlicher Mangel vor."

5.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde."

6.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Bewertung von Mängeln und Folgemaßnahmen

(1) Die bei der Kontrolle festgestellten Mängel werden nach der im Anhang II der Richtlinie 2014/47/EU vorgenommenen Bewertung in eine der Gruppen: geringe Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel eingestuft. Weist ein Fahrzeug Mängel auf, die in mehrere Mängelgruppen fallen, so wird es in die Gruppe eingeordnet, die dem schwerwiegendsten Mangel entspricht. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln innerhalb der gleichen Prüfbereiche der technischen Unterwegskontrolle nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird in die nächsthöhere Mängelgruppe eingestuft, wenn davon auszugehen ist, dass das Zusammenwirken dieser Mängel eine größere Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit oder der Umwelt bewirkt.

(2) Werden bei der Überprüfung eines Fahrzeugs erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, kann die Benutzung des Fahrzeugs bis zur Beseitigung der Mängel vorläufig untersagt werden. Sind gefährliche Mängel festgestellt worden, darf eine vorläufige Nutzung des Fahrzeugs allein zu dem Zweck der Beseitigung der Mängel gestattet werden, wenn bei dem Betrieb des Fahrzeugs keine unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit der Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer oder für die Umwelt bestehen. Bei Mängeln, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen, bestimmt die zuständige Behörde eine angemessene Frist, binnen derer die Mängel beseitigt werden müssen. Die Befugnis zur vorläufigen Weiternutzung des Fahrzeugs kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können von der zuständigen Behörde bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln folgende Maßnahmen veranlasst werden:

1.
Übermittlung des Kontrollberichts an die zuständige Zulassungsbehörde, damit diese über Anordnungen nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung entscheiden kann,

2.
die Verweigerung der Einfahrt des Nutzfahrzeugs, das in einem Drittland zugelassen ist, in die Bundesrepublik Deutschland."

7.
In § 8 wird Satz 2 gestrichen.

8.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Aufgaben der nationalen Kontaktstelle; Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr nimmt die Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Sinne dieser Verordnung wahr. Meldungen, Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 5 richten die zuständigen Behörden der Länder unmittelbar an die nationale Kontaktstelle.

(2) Werden an einem nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeug erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, die zu einer Einschränkung oder einem Verbot der Nutzung des Fahrzeugs führen, hat die zuständige Behörde das Ergebnis der Kontrolle an die nationale Kontaktstelle mit den Angaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU zu übermitteln. Die nationale Kontaktstelle unterrichtet die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über das Ergebnis der Kontrolle, indem sie dieser die Angaben des Kontrollberichts gemäß Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU übermittelt. Weitere Maßnahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.

(3) Neben der Meldung nach Absatz 1 kann die nationale Kontaktstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats ersuchen, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder dem Transportunternehmen geeignete Maßnahmen, insbesondere die erneute Durchführung der Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung des Fahrzeugs, zu ergreifen.

(4) Die nationale Kontaktstelle ist zuständige Behörde im Sinne des § 8a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Durchführung der Richtlinie 2014/47/EU.

(5) Wird der nationalen Kontaktstelle durch die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats ein erheblicher oder gefährlicher Mangel an einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug entsprechend Absatz 2 gemeldet oder ersucht diese Kontaktstelle um angemessene Maßnahmen entsprechend Absatz 3, so unterrichtet die nationale Kontaktstelle hiervon die nach dieser Verordnung zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, welche die erforderlichen Maßnahmen ergreift."

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Fassung und nach dem Zulassungsland" durch die Wörter „und nach dem Zulassungsland gemäß des Anhangs V (Übersichtstabelle) der Richtlinie 2014/47/EU" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „I Nummer 10 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Fassung, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Form und nach dem Zulassungsland" durch die Wörter „IV Nummer 10 der Richtlinie 2014/47/EU, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen und nach dem Zulassungsland gemäß des Anhangs V (Ergebnisse der gründlicheren Kontrollen) der Richtlinie 2014/47/EU" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Gemeinschaften" im letzten Satzteil wird durch das Wort „Union" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Bericht wird den obersten Verkehrsbehörden der Länder übermittelt."

c)
Absatz 3 wird gestrichen.

10.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln

Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 547)


Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 548)
".


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2018 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer