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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung (6. EuWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570 (Nr. 17); Geltung ab 25.05.2018
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Artikel 1 Änderung der Europawahlordnung



Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen".

b)
Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

§ 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen".

c)
Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag".

d)
Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag".

e)
Die Angabe zu Anlage 2A wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger und Merkblatt zum Antrag".

2.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen."

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „35" durch die Angabe „42" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Rückkehr einer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes wahlberechtigten Person in das Wahlgebiet kann die Gemeindebehörde soweit erforderlich die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung entsprechend § 17 Absatz 6 Satz 1 verlangen."

bb)
In Satz 1 und dem neuen Satz 3 wird jeweils das Wort „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „behinderter Wahlberechtigter" durch die Wörter „Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Kehrt ein nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Europawahlgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes Wahlberechtigter in das Wahlgebiet zurück und meldet er sich dort nach dem Stichtag nach § 15 Absatz 1, aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes für eine Wohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung erbringt und erklärt, dass er noch keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis im Wahlgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt hat."

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Wählerverzeichnis" die Wörter „durch Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages nach Anlage 1, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist," eingefügt.

5.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „behinderter Wahlberechtigter" durch die Wörter „Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt.

b)
In Absatz 9 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3" und jeweils das Wort „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

6.
In § 17b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2" durch die Angabe „3" ersetzt.

7.
Nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
die Belehrung, dass nach § 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,".

8.
In § 26 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „behinderter Wahlberechtigter" durch die Wörter „Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt.

9.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt."

b)
In Absatz 4 wird das Wort „rot" durch das Wort „hellrot" ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

10.
In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „behinderten" durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

11.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden."

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,".

bb)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „hat" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „versehen hat" das Wort „oder" gestrichen.

dd)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder".

12.
In der Überschrift zu § 50 und in § 59 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „behinderter Wähler" durch die Wörter „von Wählern mit Behinderungen" ersetzt.

13.
§ 78 wird wie folgt gefasst:

§ 78 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen

(1) Das Recht auf Auskunft über die im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter den Voraussetzungen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 des Bundeswahlgesetzes und § 20 dieser Verordnung Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 3 Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigen kann.

(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 15 Absatz 8 und des § 21 ausgeübt. Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe des § 13 des Europawahlgesetzes ausgeübt.

(3) Die Information der betroffenen Person im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 19."

14.
§ 80 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig."

15.
In § 81 Absatz 5 wird nach dem Wort „Anlagen" die Angabe „1," eingefügt.

16.
In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 6 Satz 1, § 79 Absatz 1 und § 86 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

17.
Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt gefasst:

a)
Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - erhält jeweils die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort „Erstausfertigung" durch das Wort „Zweitausfertigung" ersetzt wird.

b)
Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

c)
Die Rückseite der Zweitausfertigung erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

d)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland (noch Anlage 1) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

18.
Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erst- und Zweitausfertigung - erhält jeweils die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort „Erstausfertigung" durch das Wort „Zweitausfertigung" ersetzt wird.

b)
Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis - Erstausfertigung - wird wie folgt geändert:

aa)
In Randnummer 6.1 wird nach dem Wort „Union" der Fußnotenhinweis „1)" eingefügt.

bb)
In Randnummer 6.2 wird der Fußnotenhinweis „*)" durch den Fußnotenhinweis „2)" ersetzt.

cc)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1) Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden. Anträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG, die aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in Anträge nach § 6 Absatz 2 EuWG umzudeuten."

dd)
Die bisherige Fußnote *) wird Fußnote 2.

c)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (noch Anlage 2) erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

19.
Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
Im Feld unter der Überschrift werden nach den Wörtern „Bitte - füllen Sie den Antrag" die Wörter „in zweifacher Ausfertigung" gestrichen.

bb)
Bei Erläuterungspunkt 10 werden die Wörter „einem anderem Mitgliedstaat" durch die Wörter „den übrigen Mitgliedstaaten" ersetzt und nach dem Punkt am Ende der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

cc)
Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach dem Wort „Antragstellers" die Wörter „/der Antragstellerin" eingefügt.

dd)
Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

„*)
Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden."

b)
Die Rückseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
In Randnummer 5 wird nach dem Wort „Union" der Fußnotenhinweis „*)" eingefügt.

bb)
Die Fußnote wird wie folgt gefasst:

„*)
Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden."

c)
Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch Anlage 2A) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

20.
Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5) wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Wahlen" durch das Wort „Wahl" und

b)
die Angabe „2014" jeweils durch die Angabe „2019" ersetzt.

21.
Die Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

22.
Die Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) erhält die aus dem Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

23.
In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) werden in Nummer 5 im letzten Satz die Wörter „behinderter Wahlberechtigter" durch die Wörter „Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt.

24.
Die Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1 wird nach dem Wort „Union" der Fußnotenhinweis „1)" eingefügt.

b)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

„1)
Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden."

c)
In Nummer 1.2 wird der bisherige Fußnotenhinweis „1)" gestrichen und nach den Wörtern „betroffen sind;" der Fußnotenhinweis „2)" angefügt.

d)
Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

2) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost))."

e)
Die bisherige Fußnote 2 wird Fußnote 3.

25.
Die Anlage 6A (zu § 19 Absatz 3) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Union" der Fußnotenhinweis „1)" eingefügt.

b)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden."

26.
In Anlage 8 (zu § 25) werden nach den Wörtern „Unterschrift des Wählers" die Wörter „/der Wählerin" eingefügt.

27.
Die Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4) wird wie folgt geändert:

a)
Unter der Überschrift „Vorderseite des Wahlbriefumschlags" wird das Wort „rot" durch die Wörter „hellrot (maschinenlesbar)7)" ersetzt.

b)
Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird in Satz 4 nach dem Wort „dort" der Fußnotenhinweis „6)" eingefügt.

c)
Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 eingefügt:

6) Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist)."

d)
Der neuen Fußnote 6 wird folgende Fußnote 7 angefügt:

7) Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:

1.
Papierflächengewicht: mindestens 70g/qm

2.
Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss

3.
Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein."

28.
Die Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3) wird wie folgt geändert:

a)
In dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.

b)
Dem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift wird die aus dem Anhang 10 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

29.
Die Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1) wird wie folgt geändert:

a)
In der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.

b)
Der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt wird die aus dem Anhang 11 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

30.
Die Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2) wird wie folgt geändert:

a)
In der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.

b)
Der Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche wird die aus dem Anhang 12 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

31.
Die Anlage 16A (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a) wird wie folgt geändert:

a)
Die Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger erhält die aus dem Anhang 13 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

b)
Der Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger wird die aus dem Anhang 14 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

32.
Die Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b) wird wie folgt geändert:

a)
In der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers - Erstausfertigung - werden nach der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter „Datenschutzhinweise auf der Rückseite" angefügt.

b)
Der Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers - Erstausfertigung - wird die aus dem Anhang 15 zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite angefügt.

33.
In Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) wird in Nummer 3 im letzten Absatz nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden."

34.
Die Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang 16 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

35.
Die Anlage 27 (zu § 68 Absatz 5) erhält die aus dem Anhang 17 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. EuWOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. EuWOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a
Anhang 2 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
Anhang 3 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c
Anhang 4 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d
Anhang 5 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a
Anhang 6 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c
Anhang 7 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c
Anhang 8 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 21
Anhang 9 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 22
Anhang 10 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b
Anhang 11 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b
Anhang 12 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b
Anhang 13 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a
Anhang 14 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b
Anhang 15 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b
Anhang 16 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 34
Anhang 17 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 35
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 4 BWahlGuaÄndG Änderung der Europawahlordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2018 (BGBl. I S. 570 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 41 Absatz 1 Satz 2 ...