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§ 6 - Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)
V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-130 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-130 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
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