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Abschnitt 4 - Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)
V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-130 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-130 Handwerk im Allgemeinen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 24 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 25 ändert mWv. 1. August 2018 SchuhmAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin vom 11. März 2004 (BGBl. I S. 445) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum
In Vertretung Nussbaum
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hin- sichtlich Funktion und Einsatz auswählen b) Hand- und Messwerkzeuge einsetzen c) Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbrin- gen, Funktionen prüfen, Maschinen unter Berück- sichtigung der Sicherheitsbestimmungen bedienen d) Hand- und Messwerkzeuge, Maschinen und Zusatz- einrichtungen pflegen und warten e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen | 8 | |
2 | Entwerfen von Grundmodellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Arten und Aufbau von Schuhtypen unterscheiden b) Längen- und Weitenmaße unterscheiden c) Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile unterschei- den und zeichnen d) Entwürfe, insbesondere nach historischen, modi- schen, funktionalen und technologischen Gesichts- punkten, gestalten und ausarbeiten e) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan- forderungen optimieren | 4 | |
3 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Lederarten unterscheiden, Leder nach Gerbverfahren und Verwendungszweck auswählen und beurteilen b) Klebstoffe und Zusatzkomponenten nach Arten, Ver- arbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnen, Gefahrenpotential erkennen und bei der Verarbeitung berücksichtigen c) weitere Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Gummi und Kunststoffe, nach ihren Eigenschaften und nach Verwendungszweck unter- scheiden und nach Qualität beurteilen d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern e) Werk- und Hilfsstoffe umweltgerecht trennen und entsorgen | 8 | |
f) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungspro- zessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, be- urteilen g) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesund- heitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten, nach Wirtschaftlichkeit und nach Verwendungszwe- cken bewerten und einsetzen | 2 | |||
4 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Skizzen und technische Zeichnungen erstellen und anwenden b) Messpunkte an Fuß und Bein festlegen, Trittspuren abnehmen und Maße aufzeichnen, Hygienemaßnah- men treffen c) Schnittmuster und Schablonen anfertigen d) Schuhmodelle auswählen und Ergebnisse dokumen- tieren e) Arbeitsanweisungen, Sicherheitsbestimmungen, Merk- blätter und Richtlinien anwenden, Vorschriften zur Hygiene einhalten | 6 | |
5 | Beurteilen und Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Befestigungsarten auf- tragsbezogen auswählen und prüfen b) Werk- und Hilfsstoffe nach technischen, gestalteri- schen und ökonomischen Gesichtspunkten vorberei- ten, auslegen und zuschneiden c) Zuschnittteile kennzeichnen, auf Qualität und Paarig- keit prüfen, Fehler erkennen und beurteilen d) Werk- und Hilfsstoffe bearbeiten, insbesondere for- men, schleifen, buggen, schärfen, fräsen und aus- putzen e) Naht- und Sticharten sowie Nadelarten und Näh- garne nach Verwendungszweck auswählen f) Näharbeiten am Obermaterial ausführen g) Sohlen und Absätze anbringen und bearbeiten | 14 | |
6 | Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungs- organe (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsor- ganen, insbesondere von Füßen, Beinen und Becken, beurteilen b) Bedeutung von Muskulatur, Blutgefäßen und Nerven- system für den Bewegungsablauf berücksichtigen c) biomechanische Vorgänge unter Beachtung von Lot- stellungen beurteilen, insbesondere in der Schrittab- wicklung | 7 | |
d) funktionelle Beeinträchtigungen infolge von Bein- längendifferenzen und infolge von Fehlbildungen an Füßen beurteilen und bei Arbeiten am Schuh berück- sichtigen | 2 | |||
7 | Ausführen von Reparatur- und Änderungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Reparatur- und Änderungsaufträge annehmen und dokumentieren b) Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilen, Reparaturvorschläge den Kunden und Kundinnen unterbreiten c) Bodenreparatur- und Bodenänderungsarbeiten, ins- besondere an Sohlen und Absätzen, durchführen d) Obermaterialien längen und weiten e) Schaftreparatur- und Schaftänderungsarbeiten durch- führen, insbesondere Nähte und Futter ausbessern, Decksohlen und Riester einbringen, Verschlüsse aus- tauschen f) Maß- und Konfektionsschuhe finishen | 20 | |
8 | Durchführen von kundenorientierten Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheit achten | 2 | |
b) Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung ihrer Wünsche, der betrieblichen Möglichkeiten und der Rentabilität beraten c) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten d) Auffälligkeiten an Füßen feststellen und Möglich- keiten zur schuhtechnischen Versorgung und zur Hygiene vorschlagen e) Schuhe und Schäfte aushändigen und auf Ge- brauchs- und Pflegemaßnahmen hinweisen | 4 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maßschuhe
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Gestalten und Ausarbeiten von Maßschuhmodellen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Schuhtypen, Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsysteme anwenden b) Fußmaße auf Leisten übertragen c) Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle herstel- len d) Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Fehler beheben e) Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck ausarbeiten und op- timieren | 9 | |
2 | Vorbereiten von Einbauelementen und von Bodenteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Kappenmodelle erstellen und zuschneiden b) Einbauelemente rangieren, insbesondere Brandsoh- len, Kappen und Rahmen c) Schuhbodenteile bearbeiten, insbesondere durch Schleifen und Schärfen d) thermoplastische Werkstoffe und Faserverbundwerk- stoffe formen und bearbeiten | 9 | |
3 | Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Schäfte unter Berücksichtigung der Schuhart zwi- cken, insbesondere Vorder- und Hinterkappen ein- bringen b) Bodenbefestigungsarten ausführen, insbesondere durch Nähen und Einkleben c) Gelenkstücke und Ausballungen einbringen d) Langsohlen aufbringen und bearbeiten e) Absätze aufbauen und montieren, insbesondere An- schläge unter Berücksichtigung der Absatzstellung bearbeiten f) Schuhböden ausputzen, Schuhe polieren, ausleisten und material- und modellgerecht finishen | 24 | |
4 | Anfertigen von fußgerechten Schuh- zurichtungen und Fußbettungen für Konfektionsschuhe (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Konfektionsschuhe nach Arbeitsauftrag auswählen und umarbeiten b) konfektionierte Einbau- und Einlegeteile anpassen, insbesondere Entlastungspolster und Stützelemente c) fußgerechte Schuhzurichtungen anfertigen und an Konfektionsschuhen anbringen, insbesondere Abroll- hilfen und Verkürzungsausgleiche d) Fußbettungen anfertigen und einarbeiten | 10 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schaftbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Gestalten und Ausarbeiten von Schaftmodellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Schuhtypen unterscheiden, Schaftmodelle bestim- men, zeichnen und die Ausführungen dokumentieren b) Leisten ermitteln, ausmessen und Messpunkte an- zeichnen c) Leistenkopien anfertigen und Grundmodelle erstellen d) Leistenkopien und Grundmodelle auf Maßhaltigkeit kontrollieren, Modellfehler feststellen, dokumentieren und Fehler beheben e) Modellentwürfe für Schäfte unter Berücksichtigung von aktuellen Trends, Verwendungszweck, Flächen- gestaltung, Ästhetik und anatomischen Besonderhei- ten ausarbeiten und optimieren | 8 | |
2 | Herstellen von Schablonen und Schnittmustern sowie Zuschneiden von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Schablonen und Schnittmuster von Obermaterial und Futter detaillieren und beschriften b) Schablonen und Schnittmuster, insbesondere unter Beachtung der rationellen Einteilung, der Lederquali- tät und des Musterverlaufs, auflegen und Montage- punkte kennzeichnen c) Schaftteile zuschneiden, kontrollieren und kennzeich- nen d) Schaftteile für die Montage zusammenstellen, Mate- rialreste sortieren und umweltgerecht entsorgen | 10 | |
3 | Vorrichten von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Schaftflächen gestalten, insbesondere mit Ziernäh- ten, durch Punzieren und Perforieren; Applikationen aufbringen b) Schaftverstärkungen kleben und kaschieren c) Schaftteile für die Montage schärfen und buggen | 8 | |
4 | Montieren von Schaftteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Schaft- und Futterteile zusammenfügen b) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstel- len, Grifftechniken anwenden c) Nahtbilder, insbesondere Zier- und Haltenähte, anfer- tigen d) funktionelle Elemente anfertigen und anbringen, insbesondere Reißverschlüsse, Klettverschlüsse, Schnallen und Ösen e) schmückende Elemente anfertigen und anbringen, insbesondere Schleifen, Quasten und Knöpfe f) Futter beschneiden, Nähte versäubern und Schaft- kanten einfärben g) Endkontrolle durchführen, insbesondere Passform prüfen, Schäfte reinigen | 26 |
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklä- ren c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | | |||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Durch- führbarkeit prüfen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do- kumentieren, Liefertermine beachten c) Werk- und Hilfsstoffe kennzeichnen und bereitstellen sowie den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits- relevanten Gesichtspunkten einrichten e) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen f) Aufgaben im Team planen und durchführen | 5 | |
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela- gerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren h) Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen | 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten b) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren c) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten- schutzes und der Datensicherheit anwenden d) Gespräche situations- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltens- weisen berücksichtigen | 4 | |
e) Sachverhalte darstellen und fremdsprachliche Fach- begriffe anwenden f) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten | 2 | |||
7 | Verkaufen von Dienst- leistungen und Waren (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) | a) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und produktspezifische Informationen beschaffen und auswerten b) Unternehmen nach außen darstellen c) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Werbemaßnahmen mitwirken d) Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen und Produkte des Betriebes unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit informieren e) Zusammenhang von Fußgesundheit und Lebensqua- lität gegenüber Kunden und Kundinnen herausstellen f) Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen g) Angebote erstellen und unterbreiten, Geschäftsvor- gänge durchführen und dokumentieren h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun- gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf- zeigen | 4 | |
8 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 8) | a) Ziele, Aufgaben und Instrumente der qualitäts- sichernden Maßnahmen unterscheiden b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und doku- mentieren c) Qualität prüfen, insbesondere auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Verarbeitung d) fachbezogene Regelungen und gesetzliche Vorschrif- ten einhalten | 4 | |
e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und do- kumentieren f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu- fen beitragen g) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß- nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun- denzufriedenheit berücksichtigen | 2 | |||
9 | Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 9) | a) bei Einkauf und Herstellung Ursprung und Herkunft der Werk- und Hilfsstoffe im Hinblick auf Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards berücksichtigen b) bei der Herstellung von Maßschuhen auf die Lang- lebigkeit hinweisen und als Beitrag zur ressourcen- sparenden Produktion verdeutlichen c) durch die Reparatur von Maß- und Konfektionsschu- hen die Wertigkeit optimieren, um die Verschwen- dung von Ressourcen zu vermeiden d) alternative und recycelte Materialien, insbesondere Sohlen, Absätze und Ausballungsmaterialien, verar- beiten | 4 |
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