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Abschnitt 4 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-120 Berufliche Bildung

Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 31 ändert mWv. 1. August 2018 DiamantAusbV EdlStSchlAusbV EdlStGrAusbV



Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen
und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und alterna-
tive Lösungsmöglichkeiten entwickeln
b) Informationen beschaffen und nutzen
c) produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Nor-
men einhalten
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten und unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben und des Arbeitsauftra-
ges einrichten
e) Arbeitsschritte festlegen und dabei betriebliche Ab-
läufe, Materialeigenschaften, optimale Materialaus-
nutzung, gestalterische Aspekte, Bearbeitungsme-
thoden und Verwendungszweck berücksichtigen
und die Arbeitsschritte dokumentieren
f) Materialien, Betriebs- und Arbeitsmittel und Hilfs-
stoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten
zuordnen, bereitstellen und lagern
g) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb-
nisse auswählen
6 
h) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und
festlegen und dabei terminliche, ergonomische, öko-
logische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische
Gesichtspunkte berücksichtigen
i) Kriterien für die Durchführung von Zwischen- und
Endkontrollen festlegen und dokumentieren
j) Arbeiten mit vor- und nachgelagerten Bereichen so-
wie gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen
 8
2Erstellen und Anwenden
von Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshin-
weise lesen und anwenden
b) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs-
gerecht übertragen
c) Fertigungs- oder Entwurfszeichnungen und Skizzen,
auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten und um-
setzen
4 
3Handhaben von Werkzeugen
sowie Einrichten, Bedienen
und Warten von Maschinen
und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwen-
dungszweck auswählen und einsetzen
b) Kleinwerkzeuge zum Schleifen, Polieren und Bohren
bearbeiten und herstellen oder Scheiben zum Schlei-
fen und Polieren vorbereiten
c) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß
und Beschädigung sichtprüfen
d) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pfle-
gen und vor Korrosion schützen
e) Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Sicher-
heitsbestimmungen einrichten, in Betrieb nehmen,
bedienen und warten
f) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
g) Maschinendaten auswerten und dokumentieren
h) Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung aus-
wählen und nach Betriebsanweisung einsetzen, vor-
schriftsmäßig lagern und entsorgen
8 
4 Durchführen von
betrieblicher und
kundenorientierter
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert
darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen
b) Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen
c) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
d) betriebliche Kommunikationsmittel und rechnerge-
stützte Kommunikationssysteme nutzen
4 
e) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Daten-
schutzes pflegen, sichern und archivieren
 2
5 Prüfen und Beurteilen
von Edelsteinen oder
gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigen-
schaften und Merkmalen unterscheiden
b) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe visuell nach
den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes für weitere
Verwendungsmöglichkeiten einschätzen
c) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe in Gramm
und Karat wiegen und Ergebnis protokollieren
d) Qualität von Oberflächen und Schliffformen prüfen
8 
e) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe mit Prüfgerä-
ten auf ihre Eigenschaften prüfen
f) Wertunterschiede und Wertminderungsgründe fest-
stellen und beurteilen
g) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe auf Beschä-
digungen und auf Umschleifmöglichkeiten prüfen
 10
6Auswählen, Vorbereiten,
In-Form-Bringen und
Vorschleifen von Edelsteinen
oder gleichartigen
Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beach-
tung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf ihren
Verwendungszweck, auf optimale Materialausnut-
zung und auf Bearbeitungsmethoden auswählen
b) Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte
und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu be-
arbeitenden Edelsteine oder gleichartigen Werkstoffe
auswählen und anwenden
c) Schleiftechniken unterscheiden und festlegen
d) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beach-
tung von optimaler Materialausnutzung, Schlifffor-
men, Steineigenschaften und strukturellen Merkma-
len befestigen, trennen, in Form bringen und vor-
schleifen
18 
7Bearbeiten von Edelsteinen
oder gleichartigen
Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten:
a) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte
unter Beachtung von Steineigenschaften und struk-
turellen Merkmalen originalgetreu nach Vorgaben
gravieren,
b) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe schleifen und
polieren,
c) Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anferti-
gen oder
d) getrennte Diamanten auf Ecken und Hauptfacetten
zum Achtkant schleifen und polieren
26 
8 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
men unterscheiden
b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
c) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
beachten
d) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver-
sehrtheit kontrollieren
e) Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen über
Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lö-
sungsvorschläge aufzeigen
f) Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen
4 
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
h) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
i) Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beur-
teilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
j) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe-
bung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
 6


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteingravieren

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anfertigen von Entwürfen
und Modellen für Gravuren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Schriften und Ornamente unter Beachtung von For-
men, Proportionen und Flächenaufteilung, auch rech-
nergestützt, gestalten und zeichnen
b) Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung
von geometrischen und anatomischen Gesetzmäßig-
keiten anfertigen
c) Skizzen von Menschen unter Beachtung von anato-
mischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen
d) gravierfähige Entwurfszeichnungen und Modelle in
Originalansicht und spiegelverkehrter Darstellung
nach Vorlagen anfertigen
e) Entwürfe für Edelsteingravuren unter Beachtung der
historischen und zeitgenössischen Formensprache
erstellen
 26
2Gravieren und Nachbereiten
von Edelsteinen und gleich-
artigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch
umgesetzt werden, und dabei strukturelle Merkmale
beachten
b) flächige und plastische Motive aus Entwürfen und
Modellen übertragen
c) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte
unter Beachtung von Steineigenschaften und struk-
turellen Merkmalen des Steins auf der Basis eigener
Entwürfe anfertigen
d) Konturen anschneiden und Motive durcharbeiten
e) gravierte Edelsteine und gleichartige Werkstoffe un-
ter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten
und polieren
f) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe stabilisieren
g) Oberflächen behandeln
h) Außenmaße und Details von Steinschnitten mit Prüf-
geräten messen
i) Maßstabsgenauigkeit, Realisierung der gestalteri-
schen Absicht sowie Oberflächenqualität visuell
prüfen
 26


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schleifen und Polieren
von Edelsteinen und
gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) transparente, durchscheinende und undurchsichtige
Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beach-
tung von Schliffformen, Steineigenschaften und Stein-
besonderheiten trennen und ebauchieren
b) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Plan- und
Mugelschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und
mattieren und dabei optische Steineigenschaften in
das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen
c) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Facetten-
schliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattie-
ren und dabei optische Steineigenschaften in das
ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen
d) konkave Formen schleifen und polieren
e) Entwürfe für Edelsteinschliffe erstellen
f) Schleifbilder erstellen und Schablonen herstellen
g) Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen,
polieren und mattieren
h) Formgenauigkeit von Schliffformen mit Schablonen
prüfen
 40
2Umarbeiten und
Nachbehandeln von
Edelsteinen und
gleichartigen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) geschliffene Steine und gleichartige Werkstoffe unter
Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbei-
ten und umschleifen
b) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe zu strukturel-
len Behandlungen und Farbveränderungen auswäh-
len sowie Behandlungen und Farbveränderungen
durchführen
c) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe insbesondere
durch Erhitzen, Fetten und Stabilisieren nachbereiten
 12


Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industriediamantschleifen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schleifen der Grundformen
von Diamanten für technische
Anwendungen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen
Merkmale des Diamanten beachten, um vorgegebene
Schliffformen zu erreichen
b) Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industrie-
diamanten und für Diamantwerkzeuge unter Beach-
tung des Verwendungszweckes und der Formen fest-
legen
c) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grund-
formen schleifen und dabei die Eigenschaften und
Besonderheiten der Diamanten beachten, insbeson-
dere im Hinblick auf Größe und Schliffformen
 12
2Schleifen und Polieren
von Diamanten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereiten
b) Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vor-
schleifen
c) Diamanten zum Schleifen ohne weitere mechanische
Befestigung des Diamanten einkitten
d) Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen fertig-
schleifen und polieren
e) gebrauchte Diamantwerkzeuge um- und nachschlei-
fen
 32
3Einbau von Diamanten
in Werkzeuge
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metall-
halter einlöten sowie Vor- und Nachreinigung durch-
führen
b) Diamanten im Metallhalter durch Feilen, Drehen und
Schleifen freistellen
c) Funktionsprüfungen durchführen
 8


Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Schleifen und Polieren
von Schmuckdiamanten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grund-
formen unter Berücksichtigung des Schleifkompas-
ses schleifen und dabei die Eigenschaften und Be-
sonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere
im Hinblick auf Größe und Schliffformen
b) gesägte Diamanten zu Brillanten schleifen
c) geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und
Zweipint, zu Brillanten schleifen
d) Phantasieformen, insbesondere Baguette- und Car-
réeschliff, schleifen und polieren
 36
2Um- und Nacharbeiten
von Schmuckdiamanten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) beschädigte Diamanten nachschleifen und polieren
b) geschliffene Diamanten umschleifen
 16


Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen