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Abschnitt 4 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Nussbaum
In Vertretung Nussbaum
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteingravieren
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industriediamantschleifen
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und alterna- tive Lösungsmöglichkeiten entwickeln b) Informationen beschaffen und nutzen c) produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Nor- men einhalten d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits- relevanten Gesichtspunkten und unter Berücksich- tigung betrieblicher Vorgaben und des Arbeitsauftra- ges einrichten e) Arbeitsschritte festlegen und dabei betriebliche Ab- läufe, Materialeigenschaften, optimale Materialaus- nutzung, gestalterische Aspekte, Bearbeitungsme- thoden und Verwendungszweck berücksichtigen und die Arbeitsschritte dokumentieren f) Materialien, Betriebs- und Arbeitsmittel und Hilfs- stoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern g) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb- nisse auswählen | 6 | |
h) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei terminliche, ergonomische, öko- logische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte berücksichtigen i) Kriterien für die Durchführung von Zwischen- und Endkontrollen festlegen und dokumentieren j) Arbeiten mit vor- und nachgelagerten Bereichen so- wie gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen | 8 | |||
2 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshin- weise lesen und anwenden b) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs- gerecht übertragen c) Fertigungs- oder Entwurfszeichnungen und Skizzen, auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten und um- setzen | 4 | |
3 | Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwen- dungszweck auswählen und einsetzen b) Kleinwerkzeuge zum Schleifen, Polieren und Bohren bearbeiten und herstellen oder Scheiben zum Schlei- fen und Polieren vorbereiten c) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen d) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pfle- gen und vor Korrosion schützen e) Maschinen und Anlagen unter Beachtung von Sicher- heitsbestimmungen einrichten, in Betrieb nehmen, bedienen und warten f) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen g) Maschinendaten auswerten und dokumentieren h) Betriebsstoffe hinsichtlich ihrer Verwendung aus- wählen und nach Betriebsanweisung einsetzen, vor- schriftsmäßig lagern und entsorgen | 8 | |
4 | Durchführen von betrieblicher und kundenorientierter Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert darstellen und kulturelle Identitäten berücksichtigen b) Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen c) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden d) betriebliche Kommunikationsmittel und rechnerge- stützte Kommunikationssysteme nutzen | 4 | |
e) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Daten- schutzes pflegen, sichern und archivieren | 2 | |||
5 | Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigen- schaften und Merkmalen unterscheiden b) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe visuell nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes für weitere Verwendungsmöglichkeiten einschätzen c) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe in Gramm und Karat wiegen und Ergebnis protokollieren d) Qualität von Oberflächen und Schliffformen prüfen | 8 | |
e) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe mit Prüfgerä- ten auf ihre Eigenschaften prüfen f) Wertunterschiede und Wertminderungsgründe fest- stellen und beurteilen g) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe auf Beschä- digungen und auf Umschleifmöglichkeiten prüfen | 10 | |||
6 | Auswählen, Vorbereiten, In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beach- tung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck, auf optimale Materialausnut- zung und auf Bearbeitungsmethoden auswählen b) Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu be- arbeitenden Edelsteine oder gleichartigen Werkstoffe auswählen und anwenden c) Schleiftechniken unterscheiden und festlegen d) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beach- tung von optimaler Materialausnutzung, Schlifffor- men, Steineigenschaften und strukturellen Merkma- len befestigen, trennen, in Form bringen und vor- schleifen | 18 | |
7 | Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und struk- turellen Merkmalen originalgetreu nach Vorgaben gravieren, b) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe schleifen und polieren, c) Abrichtdiamanten mit Vierfachfacettenschliff anferti- gen oder d) getrennte Diamanten auf Ecken und Hauptfacetten zum Achtkant schleifen und polieren | 26 | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden c) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten d) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver- sehrtheit kontrollieren e) Vorgesetzte sowie Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lö- sungsvorschläge aufzeigen f) Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen | 4 | |
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen h) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie- denheit und Betriebserfolg berücksichtigen i) Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beur- teilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen j) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe- bung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren | 6 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteingravieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Anfertigen von Entwürfen und Modellen für Gravuren (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Schriften und Ornamente unter Beachtung von For- men, Proportionen und Flächenaufteilung, auch rech- nergestützt, gestalten und zeichnen b) Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung von geometrischen und anatomischen Gesetzmäßig- keiten anfertigen c) Skizzen von Menschen unter Beachtung von anato- mischen Gesetzmäßigkeiten anfertigen d) gravierfähige Entwurfszeichnungen und Modelle in Originalansicht und spiegelverkehrter Darstellung nach Vorlagen anfertigen e) Entwürfe für Edelsteingravuren unter Beachtung der historischen und zeitgenössischen Formensprache erstellen | 26 | |
2 | Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleich- artigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch umgesetzt werden, und dabei strukturelle Merkmale beachten b) flächige und plastische Motive aus Entwürfen und Modellen übertragen c) vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und struk- turellen Merkmalen des Steins auf der Basis eigener Entwürfe anfertigen d) Konturen anschneiden und Motive durcharbeiten e) gravierte Edelsteine und gleichartige Werkstoffe un- ter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten und polieren f) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe stabilisieren g) Oberflächen behandeln h) Außenmaße und Details von Steinschnitten mit Prüf- geräten messen i) Maßstabsgenauigkeit, Realisierung der gestalteri- schen Absicht sowie Oberflächenqualität visuell prüfen | 26 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Schleifen und Polieren von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine und gleichartige Werkstoffe unter Beach- tung von Schliffformen, Steineigenschaften und Stein- besonderheiten trennen und ebauchieren b) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Plan- und Mugelschliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattieren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen c) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe im Facetten- schliff nach Vorgaben schleifen, polieren und mattie- ren und dabei optische Steineigenschaften in das ästhetische Erscheinungsbild einbeziehen d) konkave Formen schleifen und polieren e) Entwürfe für Edelsteinschliffe erstellen f) Schleifbilder erstellen und Schablonen herstellen g) Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen, polieren und mattieren h) Formgenauigkeit von Schliffformen mit Schablonen prüfen | 40 | |
2 | Umarbeiten und Nachbehandeln von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) geschliffene Steine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbei- ten und umschleifen b) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe zu strukturel- len Behandlungen und Farbveränderungen auswäh- len sowie Behandlungen und Farbveränderungen durchführen c) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe insbesondere durch Erhitzen, Fetten und Stabilisieren nachbereiten | 12 |
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industriediamantschleifen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen Merkmale des Diamanten beachten, um vorgegebene Schliffformen zu erreichen b) Bearbeitungs- und Beurteilungskriterien für Industrie- diamanten und für Diamantwerkzeuge unter Beach- tung des Verwendungszweckes und der Formen fest- legen c) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grund- formen schleifen und dabei die Eigenschaften und Besonderheiten der Diamanten beachten, insbeson- dere im Hinblick auf Größe und Schliffformen | 12 | |
2 | Schleifen und Polieren von Diamanten (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereiten b) Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen vor- schleifen c) Diamanten zum Schleifen ohne weitere mechanische Befestigung des Diamanten einkitten d) Diamanten für Werkzeuge nach Zeichnungen fertig- schleifen und polieren e) gebrauchte Diamantwerkzeuge um- und nachschlei- fen | 32 | |
3 | Einbau von Diamanten in Werkzeuge (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metall- halter einlöten sowie Vor- und Nachreinigung durch- führen b) Diamanten im Metallhalter durch Feilen, Drehen und Schleifen freistellen c) Funktionsprüfungen durchführen | 8 |
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grund- formen unter Berücksichtigung des Schleifkompas- ses schleifen und dabei die Eigenschaften und Be- sonderheiten der Diamanten beachten, insbesondere im Hinblick auf Größe und Schliffformen b) gesägte Diamanten zu Brillanten schleifen c) geschlossene Diamanten, insbesondere Dreipint und Zweipint, zu Brillanten schleifen d) Phantasieformen, insbesondere Baguette- und Car- réeschliff, schleifen und polieren | 36 | |
2 | Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) beschädigte Diamanten nachschleifen und polieren b) geschliffene Diamanten umschleifen | 16 |
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
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