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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (1. ITKTAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.2018 BGBl. I S. 654 (Nr. 19); Geltung ab 01.08.2018
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1



Die Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

§ 25 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:

„Sechster Teil Übergangsvorschriften".

f)
Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28 Bestandsschutz".

g)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse".

2.
In § 4 Absatz 1 Nummer 5.4 werden dem Wort „Datenschutz" die Wörter „Sicherheit in der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Sicherheit)," vorangestellt.

3.
§ 7 wird aufgehoben.

4.
In § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Erweiterbarkeit des Systems" die Wörter „sowie die IT-Sicherheit" eingefügt.

5.
In § 10 Absatz 1 Nummer 5.4 wird dem Wort „Datenschutz" das Wort „IT-Sicherheit," vorangestellt.

6.
§ 13 wird aufgehoben.

7.
In § 15 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Erweiterbarkeit des Systems" die Wörter „sowie die IT-Sicherheit" eingefügt.

8.
In § 16 Absatz 1 Nummer 5.4 wird dem Wort „Datenschutz" das Wort „IT-Sicherheit," vorangestellt.

9.
§ 19 wird aufgehoben.

10.
In § 21 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Erweiterbarkeit des Systems" die Wörter „sowie die IT-Sicherheit" eingefügt.

11.
In § 22 Absatz 1 Nummer 5.4 wird dem Wort „Datenschutz" das Wort „IT-Sicherheit," vorangestellt.

12.
§ 25 wird aufgehoben.

13.
In § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Erweiterbarkeit des Systems" die Wörter „sowie die IT-Sicherheit" eingefügt.

14.
Die Überschrift zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:

„Sechster Teil Übergangsvorschriften".

15.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28 Bestandsschutz

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741) weiter anzuwenden."

16.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat."

17.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Nummer 3.1 wird in Spalte 3 folgender Buchstabe f angefügt:

„f)
die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen Kontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden".

bbb)
Die Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:

„5.4IT-Sicherheit, Datenschutz
und Urheberrecht
(§ 4 Absatz 1 Nummer 5.4)
a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur
IT-Sicherheit einhalten
b) Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen
und bewerten
c) Schutzmechanismen für informations- und telekommuni-
kationstechnische Systeme anwenden
d) Vorschriften zum Datenschutz einhalten
e) Vorschriften zum Urheberrecht einhalten".


 
 
bb)
Dem Abschnitt II Nummer 7.4 Spalte 3 werden die folgenden Buchstaben d und e angefügt:

„d)
Angriffsszenarien auf Netzwerke erkennen und bewerten

e)
Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren".

b)
Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege,

6.1
Systemkomponenten,

6.2
ergonomische Geräteaufstellung, Lernziel a,

7.3
Datensicherheit, Hard- und Softwaretests,

9.
Instandhaltung

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

fortzuführen."

bb)
Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.1
Ist-Analyse und Konzeption,

5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

6.
Systemtechnik,

7.
Installation

fortzuführen."

18.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Nummer 3.1 wird in Spalte 3 folgender Buchstabe f angefügt:

„f)
die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen Kontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden".

bbb)
Die Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:

„5.4IT-Sicherheit, Datenschutz
und Urheberrecht
(§ 10 Absatz 1 Nummer 5.4)
a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur
IT-Sicherheit einhalten
b) Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen
und bewerten
c) Schutzmechanismen für informations- und telekommuni-
kationstechnische Systeme anwenden
d) Vorschriften zum Datenschutz einhalten
e) Vorschriften zum Urheberrecht einhalten".


 
 
bb)
In Abschnitt II Nummer 6.2 Spalte 3 Buchstabe e werden nach dem Wort „Wiederverwendbarkeit" die Wörter „und Sicherheit" eingefügt.

cc)
Dem Abschnitt III 2. Fachrichtung Systemintegration werden in der Nummer 8.2 Spalte 3 die folgenden Buchstaben e und f angefügt:

„e)
Angriffsszenarien auf Netzwerke erkennen und bewerten

f)
Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren".

b)
Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aaa)
Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Netze, Dienste,

5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege,

6.3
Schnittstellenkonzepte,

9.1
kundenspezifische Anpassung und Softwarepflege

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.1
Informieren und Kommunizieren

fortzuführen."

bbb)
Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

6.
Systementwicklung,

8.
informations- und telekommunikationstechnische Systeme,

9.
kundenspezifische Anwendungslösungen

fortzuführen."

bb)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aaa)
Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Netze, Dienste,

5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege,

6.3
Schnittstellenkonzepte,

8.1
Systemkonfiguration,

8.2
Netzwerke,

8.3
Systemlösungen

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.1
Informieren und Kommunizieren

fortzuführen."

bbb)
Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

6.
Systementwicklung,

8.
Systemintegration

fortzuführen."

19.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Nummer 3.1 wird in Spalte 3 folgender Buchstabe f angefügt:

„f)
die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen Kontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden".

bbb)
Die Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:

„5.4IT-Sicherheit, Datenschutz
und Urheberrecht
(§ 16 Absatz 1 Nummer 5.4)
a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur
IT-Sicherheit einhalten
b) Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen
und bewerten
c) Schutzmechanismen für informations- und telekommuni-
kationstechnische Systeme anwenden
d) Vorschriften zum Datenschutz einhalten
e) Vorschriften zum Urheberrecht einhalten".


 
 
bb)
In Abschnitt II Nummer 8.2 Spalte 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „arbeitsorganisatorischer" das Wort „, sicherheitsrelevanter" eingefügt.

b)
Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Netze, Dienste,

5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

3.1
Informieren und Kommunizieren,

5.2
Programmiertechniken, Lernziele b und c,

fortzuführen."

bb)
Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) In einem Zeitraum von insgesamt 8 bis 10 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

7.
Vertrieb,

8.
kundenspezifische Systemlösungen,

9.
Auftragsbearbeitung

fortzuführen."

20.
Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Nummer 3.1 wird in Spalte 3 folgender Buchstabe f angefügt:

„f)
die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens in beruflichen Kontexten erkennen und Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden".

bbb)
Die Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:

„5.4IT-Sicherheit, Datenschutz
und Urheberrecht
(§ 22 Absatz 1 Nummer 5.4)
a) rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zur
IT-Sicherheit einhalten
b) Bedrohungsszenarien und Schadenspotentiale erkennen
und bewerten
c) Schutzmechanismen für informations- und telekommuni-
kationstechnische Systeme anwenden
d) Vorschriften zum Datenschutz einhalten
e) Vorschriften zum Urheberrecht einhalten".


 
 
bb)
In Abschnitt II Nummer 8.2 Spalte 3 Buchstabe f wird nach dem Wort „arbeitsorganisatorischer" das Wort „, sicherheitsrelevanter" eingefügt.

b)
Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
Im 2. Ausbildungsjahr wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.4
Netze, Dienste,

5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz und Urheberrecht,

5.5
Systempflege,

9.1
Einkauf,

9.2
Auftragsabwicklung,

9.3
Installation und Optimierung,

9.4
Systemverwaltung,

10.1
Ergonomie,

10.2
Anwendungsprobleme

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz, Lernziele b bis d,

3.1
Informieren und Kommunizieren,

5.1
Ist-Analyse und Konzeption,

5.2
Programmiertechniken,

6.
branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Abschnitt III)

fortzuführen."

bb)
Im 3. Ausbildungsjahr wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

„(3) In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele c und d,

8.
Projektplanung und -durchführung

zu vermitteln und ist in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,

3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken,

5.4
IT-Sicherheit, Datenschutz- und Urheberrecht,

6.
branchenspezifische Leistungen (der fachbereichsspezifischen Ausbildungsinhalte nach Abschnitt III),

7.4
Rechnungswesen und Controlling,

9.
Beschaffen und Bereitstellen von Systemen

fortzuführen."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum