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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (2. IndMetAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746 (Nr. 20); Geltung ab 01.08.2018
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Artikel 1



Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift zu Teil 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

„ Inhaltsübersicht

Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

§ 2 Ausbildungsdauer

§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

§ 4 Ausbildungsplan

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Abschlussprüfung

Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin

§ 7 Ausbildungsberufsbild

§ 8 Ausbildungsrahmenplan

§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin

§ 11 Ausbildungsberufsbild

§ 12 Ausbildungsrahmenplan

§ 13 Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin

§ 15 Ausbildungsberufsbild

§ 16 Ausbildungsrahmenplan

§ 17 Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin

§ 19 Ausbildungsberufsbild

§ 20 Ausbildungsrahmenplan

§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin

§ 23 Ausbildungsberufsbild

§ 24 Ausbildungsrahmenplan

§ 25 Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung

Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen

§ 27 Bestehensregelung

Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

§ 28 Zusatzqualifikationen

§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen

§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

§ 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration

§ 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration

§ 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

§ 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

§ 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation

Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften

§ 36 Bestandsschutz

§ 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse

§ 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin

Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin

Anlage 5: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin

Anlage 6: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin

Anlage 7: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen".

2.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten haben

1.
die gemeinsamen Kernqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie

2.
die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19.

Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen."

3.
§ 5 wird aufgehoben.

4.
§ 7 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 werden jeweils wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,".

b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden die Nummern 6 bis 18.

5.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,".

b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die Nummern 6 bis 21.

6.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,".

b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 19 werden die Nummern 6 bis 20.

7.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,".

b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 18 werden die Nummern 6 bis 19.

8.
In § 10 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Umweltschutz," die Wörter „Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit," eingefügt.

9.
Die Überschrift zu Teil 7 wird wie folgt gefasst:

„Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen".

10.
Die §§ 28 und 29 werden durch folgende Teile 8 und 9 ersetzt:

„Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

§ 28 Zusatzqualifikationen

Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1.
Systemintegration,

2.
Prozessintegration,

3.
Additive Fertigungsverfahren und

4.
IT-gestützte Anlagenänderung.

§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

§ 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an technische Systeme festzustellen sowie Lösungsvarianten zu bewerten und auszuwählen,

2.
Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, zu installieren und zu konfigurieren und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie

3.
Systeme in Betrieb zu nehmen.

§ 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren,

2.
Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen sowie

3.
den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren.

§ 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2.
additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3.
die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

§ 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2.
Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie

3.
die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.

§ 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.

Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften

§ 36 Bestandsschutz

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.

§ 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden."

11.
Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt:

Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Gemeinsame Kernqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
123
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,
§ 11 Absatz 1 Nummer 1,
§ 15 Absatz 1 Nummer 1,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1,
§ 23 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,
§ 11 Absatz 1 Nummer 2,
§ 15 Absatz 1 Nummer 2,
§ 19 Absatz 1 Nummer 2,
§ 23 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaf-
fung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des
Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,
§ 11 Absatz 1 Nummer 3,
§ 15 Absatz 1 Nummer 3,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3,
§ 23 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek-
trischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,
§ 11 Absatz 1 Nummer 4,
§ 15 Absatz 1 Nummer 4,
§ 19 Absatz 1 Nummer 4,
§ 23 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-
weltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,
§ 11 Absatz 1 Nummer 5,
§ 15 Absatz 1 Nummer 5,
§ 19 Absatz 1 Nummer 5,
§ 23 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-
nahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und ar-
chivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und
analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
  e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftrags-
planung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwen-
den
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen
recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie
Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Inte-
grität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elek-
tronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen er-
kennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-
systeme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zu-
sammenarbeiten
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,
§ 11 Absatz 1 Nummer 6,
§ 15 Absatz 1 Nummer 6,
§ 19 Absatz 1 Nummer 6,
§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an-
wenden sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezo-
gene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten
und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situati-
onsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunika-
tionsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berück-
sichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen technischen
Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
7Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,
§ 11 Absatz 1 Nummer 7,
§ 15 Absatz 1 Nummer 7,
§ 19 Absatz 1 Nummer 7,
§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben
einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor-
dern, prüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft-
licher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-
folgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaft-
lichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkei-
ten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
  k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8Unterscheiden, Zuordnen und
Handhaben von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,
§ 11 Absatz 1 Nummer 8,
§ 15 Absatz 1 Nummer 8,
§ 19 Absatz 1 Nummer 8,
§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand-
haben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und
entsorgen
9Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,
§ 11 Absatz 1 Nummer 9,
§ 15 Absatz 1 Nummer 9,
§ 19 Absatz 1 Nummer 9,
§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke aus-
richten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsver-
fahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Bau-
gruppen fügen
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,
§ 11 Absatz 1 Nummer 10,
§ 15 Absatz 1 Nummer 10,
§ 19 Absatz 1 Nummer 10,
§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-
führung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf
mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen
oder die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
11Steuerungstechnik
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,
§ 11 Absatz 1 Nummer 11,
§ 15 Absatz 1 Nummer 11,
§ 19 Absatz 1 Nummer 11,
§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,
§ 11 Absatz 1 Nummer 12,
§ 15 Absatz 1 Nummer 12,
§ 19 Absatz 1 Nummer 12,
§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren
Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der
einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz
veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13Kundenorientierung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13,
§ 11 Absatz 1 Nummer 13,
§ 15 Absatz 1 Nummer 13,
§ 19 Absatz 1 Nummer 13,
§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen be-
schaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiter-
leiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher-
heitsvorschriften hinweisen


 
Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
14Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische
Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne
sowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-
lung berufsübergreifend abstimmen
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelager-
ter Prozessschritte festlegen und sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen
durchführen
15Herstellen und Montieren
von Bauteilen und Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Ver-
wendungszweck auswählen und einsetzen
b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch tren-
nen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und
herstellen
f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen
g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksich-
tigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der
Temperatur herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und
Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter
Beachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen
heften und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
Montagebedingungen fügen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausfüh-
ren
p) Anlagenteile montieren und demontieren
16Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigun-
gen und Störungen feststellen und eingrenzen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagen-
teilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheits-
technischer Vorschriften durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beach-
tung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften
außer Betrieb setzen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-
mentieren
17Bauteile und Einrichtungen prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer
Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen
oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-
einrichtungen auf Funktion prüfen
c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Mag-
netpulverprüfung, an Schweißnähten durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe
auf Dichtheit prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen
18Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Be-
reichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op-
timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


 
Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen,
sichern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten
 


 
Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
lichen Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
4 bis 6
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
15Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
rem Verwendungszweck auswählen und einset-
zen
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
g) Konflikte im Team lösen
4 bis 6
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
15Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
rem Verwendungszweck auswählen und einset-
zen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termin-
gerecht anfordern, prüfen, transportieren und
bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
14Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
2 bis 4
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
14Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne
lesen und berücksichtigen
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer-
tigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch
skizzieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
15Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-
nisch trennen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umfor-
men
f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her-
stellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
17Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-
oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,
durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen
 
Zeitrahmen 5
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu
Baugruppen fügen
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und
unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-
schriften anwenden oder deren Einsatz veranlas-
sen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne
lesen und berücksichtigen
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-
tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon-
tageplätzen durchführen
15Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
reißen und herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen
p) Anlagenteile montieren und demontieren
17Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-
fähigkeit von Prüfmitteln feststellen
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
11Steuerungstechnik
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
16Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
schädigungen und Störungen feststellen und ein-
grenzen
b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück-
sichtigung verfahrens- und sicherheitstechni-
scher Vorschriften durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht-
prüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-
ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni-
scher Vorschriften außer Betrieb nehmen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren
17Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung
technischer Unterlagen und technischer Rahmen-
bedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) verschiedene Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
3 bis 4
13Kundenorientierung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
15Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
reißen und herstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-
dingungen heften und schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen
16Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
schädigungen und Störungen feststellen und ein-
grenzen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von
Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-
und sicherheitstechnischer Vorschriften durch-
führen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-
ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni-
scher Vorschriften außer Betrieb nehmen
f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren
17Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
e) Prüfprotokolle erstellen
Zeitrahmen 8
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-
fähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Ver-
wendung auswählen und handhaben
4 bis 6
13Kundenorientierung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
nachgelagerter Prozessschritte festlegen und
sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umset-
zen
15Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien,
des Druckes und der Temperatur herstellen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmen-
bedingungen heften und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-
stellen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehan-
deln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-
lung ausführen
17Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen
Zeitrahmen 9
11Steuerungstechnik
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
b) Steuerungstechnik anwenden 1 bis 2
14Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
nachgelagerter Prozessschritte festlegen und
sicherstellen
16Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-
ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni-
scher Vorschriften außer Betrieb nehmen
17Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung
technischer Unterlagen und technische Rahmen-
bedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
Zeitrahmen 10
18Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungs-
systeme im Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
10 bis 12


 
Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsver-
fahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht mon-
tieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-
zeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit
von technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der
Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten
ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder
Verbesserung durchführen oder veranlassen
c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft si-
cherstellen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch
Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen
und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren
Funktion prüfen
16Instandhalten von technischen
Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen
oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und
deren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
17Aufbauen, Erweitern und Prüfen
von elektrotechnischen
Komponenten der
Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an
elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwen-
den
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-
bauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder
Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei
Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
18Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
  c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und
betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse doku-
mentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


 
Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen
unter Zuhilfenahme von Standardsoftware er-
stellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen
Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authenti-
zität berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-
ternetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
  k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten
 


 
Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
6 bis 8
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-
gerecht montieren
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern

15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-
schaft sicherstellen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) technische Unterlagen analysieren
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
3 bis 5
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und
anwenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-
gerecht montieren
Zeitrahmen 5
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
11Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) technische Unterlagen analysieren
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
eingrenzen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von
elektrotechnischen
Komponenten der
Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder einleiten
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
g) Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
  g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
2 bis 4
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen,
unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-
schriften anwenden oder deren Einsatz veran-
lassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
16Instandhalten von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-
stand setzen oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-
führen und deren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektro-
technischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme anwenden
 
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation
anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
11Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
b) Steuerungstechnik anwenden
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektro-
technischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstech-
nik anwenden
Zeitrahmen 8
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
3 bis 5
12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektro-
technischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-
pen oder Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder einleiten
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
 
  e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
11Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektro-
technischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme anwenden
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder einleiten
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
1 bis 3
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) technische Unterlagen analysieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durch-
führen oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektro-
technischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durch-
führen oder einleiten
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse
und Qualitätssicherungs-
systeme im Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren
10 bis 12
  g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
 


 
Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
14Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
15Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksich-
tigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens,
auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablo-
nen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und
anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung einleiten
16Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswäh-
len und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
17Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen
form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
18Einsetzen von Vorrichtungen
und Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und
abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden
19Montieren und Demontieren von
Metallkonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)
a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung
ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und
Demontage prüfen und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleran-
zen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen
funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen
montieren
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage
und Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-
chern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
20Prüfen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswäh-
len
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,
Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtech-
nische Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
21Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


 
Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
  c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
  i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-
ternetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten
 


 
Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
6 bis 8
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
17Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und
anwenden
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
1 bis 3
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
16Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
2 bis 4
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13Kundenorientierung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-
wählen und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung einleiten
17Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
Zeitrahmen 5
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
  j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden
18Einsetzen von Vor-
richtungen und
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie auf- und abbauen
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
11Steuerungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
14Anwenden von technischen
Unterlagen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und
anwenden
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
3 bis 5
15Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus-
wählen und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu
ihrer Vermeidung einleiten
16Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah-
ren auswählen und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren
18Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden
20Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den
Zeitrahmen 7
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
1 bis 3
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
17Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig
verbinden
Zeitrahmen 8
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und
anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
1 bis 3
12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
13Kundenorientierung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
18Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie auf- und abbauen
Zeitrahmen 9
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
11Steuerungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
15Trennen und Umformen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be-
arbeitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi-
nell und thermisch umformen und trennen
1 bis 3
16Einsetzen von
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah-
ren auswählen und einrichten
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren
17Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
18Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden
20Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
zweck auswählen
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den
Zeitrahmen 10
13Kundenorientierung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

17Fügen von Bauteilen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor-
bereiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
18Einsetzen von
Vorrichtungen und
Hilfskonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen
sowie auf- und abbauen
b) Schablonen herstellen und anwenden
19Montieren und Demontieren
von Metallkonstruktionen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 19)
a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter
Beachtung ihrer Funktion nach technischen Un-
terlagen zur Montage und Demontage prüfen
und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset-
zen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der
Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-
ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten
und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Un-
terlagen montieren
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-
sichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn-
zeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen
2 bis 4
20Prüfen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 20)
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen-
den
Zeitrahmen 11
21Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungs-
systeme im Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 21)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
10 bis 12
  j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
 


 
Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge aus-
wählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-
tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-
sichtigen
e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-
tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieb-
lichen Fertigungsunterlagen herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anfor-
derungen durchführen
g) Stoffeigenschaften ändern
h) Bearbeitungsverfahren auswählen
15Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage
prüfen
b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen,
Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktions-
gerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen,
Lage sichern und kennzeichnen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand
von Bauteilen prüfen und dokumentieren
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,
Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-
chern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbe-
sondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
g) Normteile auswählen
16Erprobung und Übergabe
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durch-
führen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-
triebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter
Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-
haltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Si-
cherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich
gewährleisten
17Instandhaltung von
Bauteilen und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch
Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfge-
räten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und
dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften ab-
gleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-
schen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften
durchführen und dokumentieren
18Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger
handhaben
b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwen-
den
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren
und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be-
rücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck
auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten
prüfen
d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prü-
fen
20Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-
tieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op-
timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


 
Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-
beiten an elektrischen Anlagen, Geräten und
Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildung
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten


 
Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
1 bis 3
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
5 bis 7
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
2 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden
15Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
 
Zeitrahmen 4
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
1 bis 2
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
17Instandhaltung von
Bauteilen und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
dere durch Sichtprüfen und mit optischen und
mechanischen Prüfgeräten
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen
Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
1 bis 2
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen

15Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den
Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
16Erprobung und Übergabe
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
durchführen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-
schen, optischen, elektrischen oder pneumati-
schen Messgeräten prüfen
 
Zeitrahmen 7
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
2 bis 3
11Steuerungstechnik
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
13Kundenorientierung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
15Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werk-
zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder
Instrumenten, funktionsgerecht nach Montage-
plänen zusammenbauen, passen, Lage sichern
und kennzeichnen
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-
gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-
menten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen
Zeitrahmen 8 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
 
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-
werte berücksichtigen
3 bis 5
18Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie
Datenträger handhaben
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
11Steuerungstechnik
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13Kundenorientierung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
g) Stoffeigenschaften ändern
15Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwen-
den, insbesondere Verschrauben, Einpressen,
Kleben oder Schweißen
17Instandhaltung von
Bauteilen und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
dere durch Sichtprüfen und mit optischen und
mechanischen Prüfgeräten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleiß-
teile austauschen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
Zeitrahmen 10
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
1 bis 3
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-
oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-
stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen
herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-
scher Anforderungen durchführen
18Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie-
rung anwenden
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen
Verfahren prüfen
Zeitrahmen 11
11Steuerungstechnik
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
1 bis 2
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
h) Bearbeitungsverfahren auswählen
18Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen
Zeitrahmen 12
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
1 bis 2
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
13Kundenorientierung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
15Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
g) Normteile auswählen
16Erprobung und Übergabe
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
durchführen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten
prüfen, Betriebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und
Prozess unter Beachtung qualitativer und wirt-
schaftlicher Gesichtspunkte optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-
und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-
chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-
portmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-
beitsbereich gewährleisten
17Instandhaltung von
Bauteilen und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen
Vorschriften durchführen und dokumentieren
Zeitrahmen 13
20Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungs-
systeme im Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
 
  d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
 
  Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
10 bis 12
  Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
 


 
Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
14Planen des Fertigungsprozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollstän-
digkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetz-
barkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti-
gungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be-
arbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-
stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
15Programmieren von numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Daten-
träger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-
mungen durchführen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder
Fertigungssystemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-
prüfen
g) Testlauf durchführen
17Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-
stoffeigenschaften ausrichten und spannen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhe-
benden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen
fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der
stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes
und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren ferti-
gen
18Überwachen und Optimieren
von Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa-
chen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung
veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion
sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozesspara-
meter lenken
19Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-
tieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


 
Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
  c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 23 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
  i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten
 


 
Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
4 bis 6
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-
fähigkeit überprüfen
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
14Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-
fähigkeit überprüfen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
1 bis 2
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
Zeitrahmen 4
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
1 bis 2
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor-
bereiten
Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
4 bis 5
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13Kundenorientierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
14Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-
gen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen
17Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes und des Wärmebe-
handlungszustandes beurteilen
 
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
1 bis 2
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
18Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
Zeitrahmen 7 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
2 bis 3
11Steuerungstechnik
(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
18Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-
sieren, Ursache ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
Zeitrahmen 8
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
3 bis 4
14Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen
15Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte
sowie Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-
mieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-
licher Bestimmungen durchführen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen
17Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes und des Wärmebe-
handlungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
1 bis 3
13Kundenorientierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-
gen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen
15Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte
sowie Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-
mieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-
licher Bestimmungen durchführen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen
17Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes und des Wärmebe-
handlungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 10
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
4 bis 6
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
17Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-
heitsvorschriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher
Faktoren fertigen
18Überwachen und
Optimieren
von Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-
sieren, Ursachen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-
zessparameter lenken
Zeitrahmen 11
19Geschäftsprozesse
und Qualitätssicherungs-
systeme im Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
10 bis 12
  i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
 


 
Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

Teil A: Zusatzqualifikation Systemintegration

Lfd. Nr. Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von
technischen Aufträgen und
Entwickeln von Lösungen
a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen
analysieren und auswerten und Systemschnitt-
stellen identifizieren
b) technische Prozesse und Umgebungsbedingun-
gen analysieren und Soll-Zustand festlegen
c) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbei-
ten, bewerten und abstimmen und dabei sowohl
Spezifikationen berücksichtigen als auch techni-
sche Bestimmungen und die betrieblichen IT-
Richtlinien einhalten
d) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installa-
tionen und Systemerprobungen festlegen
8
2Installieren und
Inbetriebnehmen von
cyberphysischen Systemen
a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekompo-
nenten installieren und Softwarekomponenten
konfigurieren
b) Systeme mittels Software zu einem cyberphysi-
schen System vernetzen
c) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in
Betrieb nehmen
d) Störungen analysieren und systematische Fehler-
suche in Systemen durchführen und dokumen-
tieren
e) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe dokumentieren


 
Teil B: Zusatzqualifikation Prozessintegration

Lfd. Nr. Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren und Planen
von digital vernetzten
Produktionsprozessen
a) Produktionsprozesse analysieren
b) Anpassung der Produktion sowie der Handha-
bungs-, Transport- oder Identifikationssysteme
planen
c) Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor-
und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die
Zuständigkeiten im Team abstimmen
d) Spezifikationen, technische Bestimmungen und
betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen
beachten
8
2Anpassen und Ändern
von digital vernetzten
Produktionsanlagen
a) geplante Prozessabläufe simulieren
b) Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und
die datentechnische Vernetzung im Team durch-
führen
c) Steuerungsprogramme im Team ändern, testen
und optimieren
3Erproben von
Produktionsprozessen
a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logis-
tische Abläufe und Fertigungsparameter erproben
b) Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und
protokollieren und prozessbegleitende Maßnah-
men der Qualitätssicherung durchführen
c) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so-
wie Maßnahmen dokumentieren
d) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana-
gements pflegen und technische Dokumentatio-
nen sichern
e) Prozessvorschriften erstellen
 


 
Teil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Lfd. Nr. Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computerge-
stützten Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-
halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
8
2Vorbereiten von additiver
Fertigung
a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfah-
ren anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten
3Additives Fertigen von
Produkten
a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro-
bebauteile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung
durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so-
wie Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana-
gements pflegen und technische Dokumentatio-
nen sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-
sicherheit und zum Umweltschutz einhalten


 
Teil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

Lfd. Nr. Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Planen von Änderungen
an Anlagen
a) 3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Pro-
filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen
erstellen
b) branchenübliche Software zum Erstellen von
Aufmaßen, auch auf Basis von Daten zum
computergestützten Konstruieren (CAD-Daten),
anwenden
c) Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Model-
len planen
8
2Herstellen und digitales
Nachbereiten von
Rohrleitungen, Profilen,
Anlagenteilen oder
Blechkonstruktionen
a) Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Pro-
filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen
auswählen
b) für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen,
Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Da-
tensätze konvertieren
c) Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsma-
schinen übertragen
d) Prozessparameter anpassen und optimieren
e) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung durchführen
f) Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und
dokumentieren
".