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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2008 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Raumausstatter-Handwerk (RaumausstattHwV k.a.Abk.)
V. v. 09.04.1975 BGBl. I S. 909; aufgehoben durch § 10 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.1975; FNA: 7110-3-41 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1975; FNA: 7110-3-41 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- Entwurf und Ausstattung einer Wohnraumecke mit
- a)
- Wandbekleidung aus Tapete oder Stoff,
- b)
- Fensterdekoration aus Stores und Übergardinen,
- c)
- selbstgefertigtem Polsterstück ohne Verwendung vorgeformter Teile,
- d)
- Bodenbelag;
- 2.
- Entwurf und Ausstattung einer gewerblichen Raumecke mit
- a)
- Wandbekleidung aus Kunststoffen oder Textilbelägen,
- b)
- Sonnenschutz aus Textilien,
- c)
- Polstermöbel ohne Verwendung vorgeformter Teile,
- d)
- selbstkonfektioniertem Bahnenteppich im Spannverfahren.
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern
- 1.
- Werkzeichnungen,
- 2.
- der Arbeitsbericht,
- 3.
- die Kalkulation.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1304/a18395.htm