(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- Entwurf und Ausstattung einer Wohnraumecke mit
- a)
- Wandbekleidung aus Tapete oder Stoff,
- b)
- Fensterdekoration aus Stores und Übergardinen,
- c)
- selbstgefertigtem Polsterstück ohne Verwendung vorgeformter Teile,
- d)
- Bodenbelag;
- 2.
- Entwurf und Ausstattung einer gewerblichen Raumecke mit
- a)
- Wandbekleidung aus Kunststoffen oder Textilbelägen,
- b)
- Sonnenschutz aus Textilien,
- c)
- Polstermöbel ohne Verwendung vorgeformter Teile,
- d)
- selbstkonfektioniertem Bahnenteppich im Spannverfahren.
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern
- 1.
- Werkzeichnungen,
- 2.
- der Arbeitsbericht,
- 3.
- die Kalkulation.