(1) Als Arbeitsprobe sind 3 der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Anfertigen einer Federpolsterung;
- 2.
- Anfertigen einer Käternaht;
- 3.
- Zuschneiden und Drapieren eines Teils einer Fensterdekoration;
- 4.
- Belegen einer mindestens dreistufigen Wendeltreppe mit Teppichläufer;
- 5.
- Schweißen eines Kunststoffbelags;
- 6.
- Herstellen einer Rosettenbespannung;
- 7.
- Anfertigen einer Intarsienarbeit aus Bodenbelägen.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.