Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Auf Grund des §
122 der
Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der
Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in Kraft.