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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPOÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
In § 26 Nummer 8 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147) geändert worden ist, wird die Angabe „30. Juni 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EGZPOÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGZPOÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
Artikel 1 ZPOuaÄndG 2019 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 863 ) geändert worden ist, wird ...
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