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Artikel 1 - Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte (StromNEVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juni 2018 StromNEV § 2, § 3, § 4, § 5, § 11, § 14, § 14a (neu), § 14b (neu), § 14c (neu), § 14d (neu), § 15, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 30, § 31, § 32, § 32a (neu), Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 2a Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte". - b)
- Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung". - c)
- Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3 (weggefallen)". - d)
- Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger;".
- b)
- Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
- „12a.
- versorgte Fläche
in Niederspannung die aus der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelbare Fläche sowie in Mittel- und Hochspannung die geografische Fläche des Netzgebietes;".
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 5 werden die Wörter „und der Netzentgelte" gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Ermittlung der Netzentgelte erfolgt nach Maßgabe des § 21. Für einen Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjährliche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung bestimmt worden ist, erfolgt die Ermittlung der Netzentgelte auf Grundlage der Kosten nach Satz 5."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 bestimmen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt nach Abschnitt 2a für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Hierfür verwenden sie jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2. Vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt die Bestimmung nach Satz 1 nach Maßgabe des § 32a."
- 4.
- In § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 3" durch die Angabe „§ 6b Absatz 3" ersetzt.
- 5.
- In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3" durch die Angabe „§ 6b Absatz 3" ersetzt.
- 6.
- In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind" durch die Wörter „Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen" ersetzt.
- 7.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kostenstellen Messung und Abrechnung" durch die Wörter „Kostenstelle Messstellenbetrieb" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind ergänzend die Regelungen des Abschnitts 2a anzuwenden."
- 8.
- Nach § 14 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
„Abschnitt 2a Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
§ 14a Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden. Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3.
§ 14b Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte(1) Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt werden. Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Absatz 3 anfallen, in Abzug gebracht.(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach Anlage 3 für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung. Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.(3) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 2 addiert worden sind, und einer bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.
§ 14c Ausgleich der Mehr- und Mindereinnahmen auf Grund bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 ergeben, untereinander auszugleichen.(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen.(3) Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 Satz 2 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 1. Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. Abweichungen zwischen den nach § 4 der Anreizregulierungsverordnung zulässigen Erlösen und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt.
§ 14d Datenaustausch zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 14b rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden." - 9.
- Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist auch auf die nach § 14b zu ermittelnden bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden." - 10.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bestimmen zur Bildung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts die zeitgleichen gemeinsamen Jahreshöchstlasten auf Grundlage der Daten nach § 14d." - b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ermitteln für die betroffene Netz- und die Umspannebene jeweils eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4."
- 11.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder im Fall der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 16 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte anzuwenden." - c)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist auch auf die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts anzuwenden."
- 12.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Satz 1 ist auch für die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in Bezug auf das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt nach Maßgabe der §§ 14a bis 14c anzuwenden. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung
- 1.
- des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten entspricht, und
- 2.
- der Entgelte für den Messstellenbetrieb auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten des Messstellenbetriebs nach § 13 entspricht."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben darüber hinaus die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen."
- 13.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 12 bis 20.(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 3 bis 5 zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen." - 14.
- Teil 3 wird aufgehoben.
- 15.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben ab dem Jahr 2023 auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast zu veröffentlichen."
- 16.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 17.
- § 31 Nummer 2 bis 4 wird aufgehoben.
- 18.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2" gestrichen.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
- e)
- Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.
- f)
- Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 3 bis 6.
- g)
- Der bisherige Absatz 11 wird aufgehoben.
- h)
- Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 7.
- 19.
- Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a Übergangsregelung zur schrittweisen Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte(1) Die Regelungen zur Bildung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte nach § 3 Absatz 3, den §§ 14a bis 14d, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 17 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sowie § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind in der Übergangszeit für die Bestimmung der Netzentgelte, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 gelten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Netzentgelte der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung aus der Addition eines nach Maßgabe des Absatzes 2 bundeseinheitlich sowie eines nach Maßgabe des Absatzes 3 unternehmensindividuell gebildeten Netzentgeltanteils zusammensetzen. Hierfür bilden diese Übertragungsnetzbetreiber nach § 16 Absatz 2 Satz 1 eine unternehmensindividuelle Gleichzeitigkeitsfunktion und nach § 16 Absatz 2 Satz 2 eine bundeseinheitliche Gleichzeitigkeitsfunktion.(2) Die Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte erfolgt in fünf Schritten von jeweils 20 Prozent. Der prozentuale bundeseinheitlich gebildete Anteil, der sich auf die Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1 der einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im jeweiligen Kalenderjahr bezieht, beträgt- 1.
- für das Kalenderjahr 2019 jeweils 20 Prozent,
- 2.
- für das Kalenderjahr 2020 jeweils 40 Prozent,
- 3.
- für das Kalenderjahr 2021 jeweils 60 Prozent,
- 4.
- für das Kalenderjahr 2022 jeweils 80 Prozent.
(3) Grundlage des unternehmensindividuell gebildeten Anteils nach Absatz 1 Satz 1 ist der jeweils verbleibende Anteil der Erlösobergrenzen nach § 14b Absatz 1, der nicht Grundlage des bundeseinheitlich gebildeten Anteils ist. Diese Kosten sind den unternehmensindividuellen Kostenträgern nach Anlage 3 zuzuordnen. Unter Verwendung der unternehmensindividuellen Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ist für die Netz- und Umspannebene jeweils der unternehmensindividuell gebildete Netzentgeltanteil zu bestimmen.(4) Die Höhe des bundeseinheitlich gebildeten Netzentgeltanteils und die Höhe des unternehmensindividuell gebildeten Netzentgeltanteils sind in die Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ergänzend aufzunehmen. Die Darstellung hat wie folgt zu erfolgen: Netzentgelt des Übertragungsnetzbetreibers ist gleich bundeseinheitlicher Anteil nach Absatz 2 Satz 3 zuzüglich unternehmensindividueller Anteil nach Absatz 3 Satz 3.(5) Der Ausgleich von Mehr- und Mindereinnahmen, die sich aufgrund des bundeseinheitlich gebildeten Netzentgeltanteils ergeben, erfolgt nach dem Mechanismus des § 14c." - 20.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.2 werden die Wörter „Messung und Abrechnung" durch das Wort „Messstellenbetrieb" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 10, 10a und 11 werden durch folgende Nummer 10 ersetzt:
- „10.
- Hauptkostenstelle „Messstellenbetrieb"
- 10.1
- Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz";
- 10.2
- Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt beziehungsweise 220/110 Kilovolt";
- 10.3
- Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt";
- 10.4
- Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung";
- 10.5
- Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Mittelspannung";
- 10.6
- Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung";
- 10.7
- Nebenkostenstelle „Messstellenbetrieb Niederspannung"."
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt."
- 21.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Die gemeinsamen Kosten der Höchstspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2."
- b)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Die gemeinsamen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ergeben sich aus der Addition ihrer jeweiligen Kosten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 14b Absatz 2."
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt."
- 22.
- Der Anlage 4 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 4 ist für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden in der Höchstspannung 0,1 und in der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung 0,15 beträgt."
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StromNEVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromNEVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 5 EEGuaÄndG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... 2 Satz 15 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865 ) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: „Die §§ ...
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