Tools:
Update via:
Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (BioSt-NachVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juni 2018 BioSt-NachV § 2, § 4, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 26, § 30, § 33, § 40, § 41, § 43, § 52, § 53, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 67, § 70, § 73, § 74, § 76, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 125 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Treibhausgasminderung". - b)
- Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen". - c)
- Die Angabe zu den §§ 58 und 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 (weggefallen)
§ 59 (weggefallen)". - d)
- Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 5 werden durch folgende Angaben zu den Anlagen 1 bis 4 ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2) Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3) Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)
Anlage 4 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von flüssiger Biomasse erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen
- a)
- von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder
- b)
- im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,
- 2.
- Ölmühlen und Fettaufbereitungsanlagen sowie
- 3.
- Betriebe, die flüssige Biomasse so aufbereiten, dass die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe erreicht wird.
(4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle, nach der keine weitere Konversion stattfindet." - b)
- Folgende Absätze 8 bis 13 werden angefügt:„(8) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Stoffe und Gegenstände nicht als Abfälle, die
- 1.
- absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen; im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind,
- 2.
- nur deshalb Abfälle sind, weil
- a)
- sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
- b)
- sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder
- c)
- sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, entsprechen.
(9) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind- 1.
- Rohglycerin,
- 2.
- Tallölpech,
- 3.
- Gülle und Stallmist,
- 4.
- Stroh oder
- 5.
- Altspeisefette und Altspeiseöle.
(10) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.(11) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.(12) Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung sind- 1.
- Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten als Pflanzen, die sich im Übergang zur Kategorie der Dauerkulturen befinden,
- 2.
- Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.
(13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung."
- 3.
- § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen ist die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden." - 4.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Treibhausgasminderung(1) Bei der Verwendung flüssiger Biomasse, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wird, muss die Minderung der Treibhausgasemissionen- 1.
- mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die die flüssige Biomasse produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, oder
- 2.
- mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die die flüssige Biomasse produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist.
(2) Die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Minderungen der Treibhausgasemissionen erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden insbesondere dann als genau anerkannt, wenn sie nach einer der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:- 1.
- eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder
- 2.
- eines Systems, das als Grundlage für die genaue Messung von Daten anerkannt ist von
- a)
- der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder
- b)
- der zuständigen Behörde.
(3) Bei der Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Minderungen von Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1 können nur dann herangezogen werden, wenn der gemäß Anlage 1 Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder gleich Null ist." - 5.
- In § 10 werden die Wörter „, wobei § 8 Absatz 2 nicht anzuwenden ist" gestrichen.
- 6.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt:- 1.
- für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14 und
- 2.
- für § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung; im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz ist abweichend hiervon die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ausreichend.
(2) Nachweise beim Einsatz flüssiger Biomasse als Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung im Sinne von § 44c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind für den Vergütungszeitraum ab dem 1. Januar 2018 vorzulegen." - 7.
- § 12 Satz 2 wird aufgehoben.
- 8.
- In § 13 Satz 1 wird vor dem Wort „Satz" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 9.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- d)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde."
- 10.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung nach § 8 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder flüssiger Biobrennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse anzugeben,".
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 erfüllt."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt."
- 11.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen flüssiger Biomasse, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder".
- bb)
- In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.
- 12.
- § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
- 1.
- sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biomasse enthält, und
- 2.
- alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren:
- a)
- den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
- b)
- den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder
- 3.
- die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferungen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird.
- 13.
- § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:- 1.
- den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
- 2.
- das Datum der Ausstellung,
- 3.
- eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
- 4.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
- 5.
- die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
- 6.
- die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biomasse eingesetzt wurde,
- 7.
- das Land, in dem die Biomasse angebaut wurde oder angefallen ist, und
- 8.
- die Bestätigung,
- a)
- dass die flüssige Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt,
- b)
- des Energiegehalts der flüssigen Biomasse in Megajoule,
- c)
- der Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse,
- d)
- des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist,
- e)
- der Länder oder Regionen, in denen die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssige Biomasse geliefert und in dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und
- f)
- der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 3.
(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden.(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten." - 14.
- In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „mit Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd" gestrichen.
- 15.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Mindestanforderungen an die Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllt. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgasminderung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem Land oder in einer Region betrieben, das oder die nicht auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, so muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Land oder in dieser Region erfüllt." - 16.
- In § 22 Absatz 1 werden die Wörter „einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist" durch die Wörter „der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind" ersetzt.
- 17.
- In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.
- 18.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Treibhausgas-Minderungspotenziale" durch das Wort „Treibhausgasminderung" ersetzt.
- c)
- Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe „und 5" sowie die Angabe „oder 5" werden gestrichen.
- 19.
- § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- sie sich im Fall von Schnittstellen nach § 15 Absatz 2 verpflichtet haben,
- a)
- bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 zu erfüllen,
- b)
- Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
- c)
- diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente mindestens zehn Jahre aufzubewahren,".
- b)
- Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verordnung sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung nach § 8 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder flüssiger Biobrennstoff, und".
- 20.
- In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist" durch die Wörter „der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind" ersetzt.
- 21.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 werden die Wörter „einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff kombiniert werden, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist" durch die Wörter „der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden" ersetzt.
- 22.
- In § 40 werden die Wörter „einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist" durch die Wörter „der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind" ersetzt.
- 23.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 24.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Anforderungen der DIN EN/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2011, genügen,2".
- 2
- Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
- bb)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff kombiniert werden, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist" durch die Wörter „der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden" ersetzt.
- 25.
- § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält, der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln." - 26.
- In § 53 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „, mit Ausnahme der Kontrollen, über die nach § 52 Satz 2 berichtet worden ist" gestrichen.
- 27.
- § 55 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 28.
- In § 56 Absatz 1 werden die Wörter „einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist" durch die Wörter „der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind" ersetzt.
- 29.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
- 30.
- Die §§ 58 und 59 werden aufgehoben.
- 31.
- § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister nach § 66 ab
- 1.
- mit den Daten
- a)
- im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
- b)
- des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, und
- 2.
- mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen."
- 32.
- In § 70 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „und im Fall von § 59 von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern" gestrichen.
- 33.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
- „4.
- anerkannte Zertifizierungssysteme und
- 5.
- anerkannte Zertifizierungsstellen."
- b)
- Die Absätze 1a und 2 werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln."
- 34.
- § 74 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 6 Satz 3,".
- b)
- Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und in ihr wird die Angabe „Absatz 3" jeweils durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- c)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- d)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:
- „4.
- den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,".
- e)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.
- f)
- Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
- 35.
- § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76 Muster und Vordrucke(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:- 1.
- für die Zertifikate nach § 26,
- 2.
- für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 52 und 53,
- 3.
- für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke zu Absatz 1 sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite3. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen."
---- 3
- www.ble.de
- 36.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2) Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte". - b)
- Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:
„Kulturflächen und Dauerkulturen sind als eine einzige Landnutzung zu betrachten." - c)
- In Nummer 9 Satz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
- d)
- In Nummer 10 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.
- e)
- In Nummer 18 Satz 5 wird das Wort „Produktionsrückständen" durch die Wörter „Reststoffen aus der Verarbeitung" ersetzt.
- 37.
- Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3) Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung". - 38.
- Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)
Rohstoffgruppe | Mittelwert* | Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen** |
Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt | 12 | 8 bis 16 |
Zuckerpflanzen | 13 | 4 bis 17 |
Ölpflanzen | 55 | 33 bis 66 |
* Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar. ** Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ)." |
- 39.
- Die Anlage 4 wird aufgehoben.
- 40.
- Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „des Treibhausgas-Minderungspotenzials" durch die Wörter „der Treibhausgasminderung" ersetzt.
- bb)
- In Doppelbuchstabe ee wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BioSt-NachVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel BioSt-NachVuaÄndV 1)
... Naturschutz und nukleare Sicherheit: --- 1) Diese Verordnung dient in Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 11 und 31 bis 33 sowie in Artikel 2 Nummer 2 bis 4, 6 und 13 der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1513 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 262 11. ZustAnpV Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 872 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13051/a212065.htm