Tools:
Update via:
Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (ElektroStoffVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung*
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2018 ElektroStoffV § 1, § 2, § 3, § 15
Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird nach den Wörtern „installiert wurde," das Wort „und" gestrichen.
- b)
- In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 11 wird angefügt:
- „11.
- Pfeifenorgeln."
- 2.
- In § 2 Nummer 26 werden nach dem Wort „Energieversorgung" die Wörter „oder mit externem Antrieb über Netzkabel" eingefügt.
- 3.
- § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind." - 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 sind sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, fielen, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Ersatzteile" die Wörter „für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „gebracht wurden," das Wort „und" gestrichen.
- cc)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen und bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden, und".
- dd)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht wird, dass Ersatzteile wiederverwendet wurden, gilt § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht für Ersatzteile, die aus
- 1.
- Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 in Verkehr gebracht wurden,
- 2.
- medizinischen Geräten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden,
- 3.
- In-vitro-Diagnostika ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden,
- 4.
- Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden,
- 5.
- industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten ausgebaut werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr gebracht wurden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2027 in Verkehr gebracht werden, sowie
- 6.
- sonstigen Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fielen, bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht werden und in Elektro- und Elektronikgeräten wiederverwendet werden, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2029 in Verkehr gebracht werden."
- *
- Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung
- 1.
- der Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8),
- 2.
- der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1009 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 21),
- 3.
- der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1010 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Lagerschalen und -buchsen für bestimmte Kältemittel enthaltende Kompressoren (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 23),
- 4.
- der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1011 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Weißglas für optische Anwendungen (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 25),
- 5.
- der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/1975 der Kommission vom 7. August 2017 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in farbkonvertierenden Leuchtdioden (LED) zur Verwendung in Display-Systemen (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 29).
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ElektroStoffVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroStoffVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 10b MPEUAnpG Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
... und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 20 werden die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13063/a212171.htm