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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (2. FinaRisikoVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2018 FinaRisikoV § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 10, § 11, § 13, Anlage 3, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 9, Anlage 10, Anlage 11, Anlage 12, Anlage 13, Anlage 13a (neu)
Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten". - b)
- Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 (aufgehoben)". - c)
- Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 10 (aufgehoben)
Anlage 11 (aufgehoben)
Anlage 12 (aufgehoben)
Anlage 13 QSA
Anlage 13a EKRQU".
- 2.
- Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln." - 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Finanzinformationen" die Wörter „und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3" ergänzt.
- c)
- In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Die ergänzenden Informationen" die Wörter „gemäß § 7 Absatz 1 und 2" ergänzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars" durch die Wörter „Formulars Vermögensstatus - STFDI (Anlage 5)" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird nach den Wörtern „im Sinne des § 53c" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Finanzinformationen durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe nach § 6 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung - QGVP (Anlage 7)" ersetzt.
- bb)
- Der Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält."
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben - QSA (Anlage 13) einzureichen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten". - b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Finanzinformationen Angaben zu ihrer Eigenmittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote unter Verwendung des Formulars Meldung der Eigenmittel - EKRQU (Anlage 13a) einzureichen."
- 7.
- In § 10 Absatz 2 wird nach den Wörtern „und des § 53c" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 8.
- In § 11 Absatz 2 wird nach den Wörtern „oder § 53c" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 9.
- § 13 wird aufgehoben.
- 10.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor der Zwischenüberschrift „(4) Weitere Angaben" wird folgende Zeile 435 eingefügt:
„435 Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows 435 ___". - b)
- In Fußnote 4 werden die Wörter „(Meldeformulare QSA 1 oder alternativ QSA 2)" durch die Wörter „(Meldeformular Sonstige Angaben - QSA)" ersetzt.
- 11.
- Anlage 6 erhält die folgende Bezeichnung:
„Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1) QGV". - 12.
- Anlage 7 erhält die folgende Bezeichnung:
„Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1) QGVP". - 13.
- Anlage 8 erhält die folgende Bezeichnung:
„Anlage 8 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2) QV 1". - 14.
- Anlage 9 erhält die folgende Bezeichnung:
„Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3) QV 2". - 15.
- Die Anlagen 10 bis 12 werden aufgehoben.
- 16.
- Anlage 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Anlage 13 erhält die folgende Bezeichnung:
„Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1) QSA". - b)
- Vor der Zwischenüberschrift „(2) Weitere Angaben" wird folgende Zeile 435 eingefügt:
„435 Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows 435 ___". - c)
- Nach Zeile 480 wird folgende Zeile 490 eingefügt:
„490 Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2) 490 ___".
- 17.
- Folgende Anlage 13a wird eingefügt und erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. FinaRisikoVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FinaRisikoVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
V. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1890
Artikel 1 3. FinaRisikoVÄndV
... vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2018 (BGBl. I S. 1086 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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