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§ 2 - Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung (RückbauTraV k.a.Abk.)
§ 2 Mitteilung des Abschlussstichtages durch den Betreiber
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. September 2018 seinen Abschlussstichtag mitzuteilen.
(2) Ändert sich der Abschlussstichtag des Betreibers, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich den neuen Stichtag mitzuteilen.
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Zitierungen von § 2 Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RückbauTraV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RückbauTraV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 RückbauTraV Form der Übermittlung
... Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13065/a212185.htm